Progressionsabgeltung
Taggeld bis zu 30 Euro steuerfrei ab 1. Jänner 2025
Der Nationalrat hat noch kurz vor der Wahl quasi in letzter Minute mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 eine Änderung verschiedener steuerlicher Grenzwerte beschlossen. So wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 der bisherige Betrag von 26,40 € für steuerfreie Taggelder auf 30 € angehoben. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen bleiben hingegen unverändert.
Taggeld bei auswärtiger Nächtigung
Sowohl der für Bauarbeiter geltende § 9 Abschn I Z 5 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe als auch § 17 Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie sehen bei einer auswärtigen Nächtigung derzeit einen Taggeldanspruch in Höhe von 33,10 € vor. Der Brutto-Betrag des Anspruchs bleibt nach dem 1. Jänner 2025 unverändert. Allerdings sind davon ab dem 1. Jänner 2025 30 € abgabenfrei (keine Lohnsteuer, SV-Beiträge, Kommunalsteuer, kein Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag), während 3,10 € weiterhin pflichtig zu behandeln sein werden (bis inklusive Dezember 2024 sind 26,40 € abgabenfrei und 6,70 € abgabenpflichtig).
Taggeld ohne auswärtige Nächtigung
Die in beiden Kollektivverträgen bestehenden Regelungen für den Taggeldanspruch von 33,10 € (auch ohne tatsächliche auswärtige Nächtigung) sind arbeitsrechtlicher Natur und bleiben daher unverändert aufrecht. Eine Änderung kann sich allerdings hinsichtlich der Zwölftel-Regelung ergeben (Rz 722 LStR). Schon bisher war das Taggeld nur dann abgabenfrei, wenn die „Dienstreise im steuerrechtlichen Sinn“ (dh Wegzeiten, Arbeitszeit auf der Baustelle sowie Pausen) zumindest „angefangene 12 Stunden“ (dh mindestens 11 Stunden und eine Minute) dauerte; das kann dann eine Rolle spielen, wenn der Arbeitnehmer nicht auswärts nächtigt (denn in einem solchen Fall beginnt die Reisezeit um 0 Uhr zu laufen) und die Dienstreisezeit eben nicht elf Stunden übersteigt. In diesem Fall waren bisher 2,20 € (ein Zwölftel von 26,40 €) pro angefangener Dienstreisestunde abgabenfrei; dieser Betrag erhöht sich nunmehr auf 2,50 €.
Die Erhöhung dieses Satzes kann aber auch bei den kleineren Taggeldsätzen von Bedeutung sein. Dazu folgendes Beispiel: Ein Bauarbeiter fährt in der Früh auf eine Baustelle; nach einer Stunde setzt Schlechtwetter (iSd BSchEG) ein, das auch nach drei Stunden andauert. Daher fährt er auf Anordnung des Arbeitgebers wieder nach Hause. In Summe war er etwa 4½ Stunden unterwegs. Er hat daher nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 12,40 €:
- Lohnsteuerliche Behandlung bis 31. 12. 2024: Er ist in diesem Fall „angefangene fünf Stunden“ unterwegs. Daher sind vom Betrag von 12,40 € (5 x 2,20 =) 11 € abgabenfrei, während 1,40 € abgabenpflichtig sind.
- Lohnsteuerliche Behandlung ab 1. 1. 2025: Er ist auch in diesem Fall „angefangene fünf Stunden“ unterwegs. Nach der Zwölftel-Regelung kann der Kollektivvertrag ein abgabenfreies Taggeld bis zu 5 x 2,50 = 12,50 € vorsehen. Daher ist in diesem Beispiel das Taggeld in Höhe von 12,40 € zur Gänze beitragsfrei.
Aber Vorsicht: Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist weiterhin, dass der Kollektivvertrag einen entsprechenden arbeitsrechtlichen Anspruch vorsieht. Würde im oben stehenden Beispiel der Arbeitgeber „freiwillig“ einen Betrag von 12,50 € auszahlen, wären dennoch bloß 12,40 € abgabenfrei (Begrenzung durch den arbeitsrechtlichen Anspruch), während die restlichen 10 Cent pflichtig wären.
Änderung betrifft auch SV-Beiträge und andere lohnabhängige Abgaben
Formal wurde zwar nur der in § 26 Z 4 EStG normierte Betrag für steuerliche Taggelder angehoben, aber aufgrund der Tatsache, dass die anderen gesetzlichen Regelungen auf diese Bestimmung dynamisch verweisen, spielt die Anhebung auch für die SV-Beiträge, die Kommunalsteuer, den Dienstgeberbeitrag (nach dem FLAG) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag eine Rolle. Auch hier beträgt der Grenzwert ab 1. Jänner 2025 30 € pro Tag bzw 2,50 € pro angefangener Dienstreisestunde.
Außerdem ist zu beachten, dass nach § 13 Abs 1 UStG aus pauschal bezahlten Taggeldern die Vorsteuer – sofern der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – in jenem Ausmaß geltend gemacht werden kann, in dem das Taggeld lohnsteuerfrei ist. Der Steuersatz beträgt 10 % und ist im Bruttobetrag bereits enthalten. Das bedeutet für das Taggeld von 33,10 €, dass aus den 30 € der Vorsteuersatz herausgerechnet werden kann (30 / 110 x 10 = 2,73 €). Auch das ist dem Grunde nach nicht neu, allerdings ist der Vorsteuerabzug ab 1. Jänner 2025 von einer höheres Basis aus zu ermitteln.
Pauschales Nächtigungsgeld
Für Bauarbeiter sieht § 9 Abschn II Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vor, das der Arbeitgeber bei einer auswärtigen Nächtigung (sofern er sie angeordnet hat oder der Kollektivvertrag eine solche fingiert) ein Quartier beizustellen hat. Tut er dies nicht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das Nächtigungsgeld in Höhe von aktuell 16,42 € (pro Nacht) ohne Beleg, respektive auf die Vergütung der tatsächlich angefallenen Kosten (diesfalls aber mit Beleg). Aktuell ist das pauschale Nächtigungsgeld bis zu einem Betrag von 15 € pro Nacht abgabenfrei (keine Lohnsteuer, SV-Beiträge, Kommunalsteuer, kein Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag); daher sind aktuell 1,42 € abgabenpflichtig abzurechnen.
Der gesetzlich maximal abgabenfreie Betrag wird ab 1. Jänner 2025 auf 17 € angehoben. Das bedeutet, dass das Nächtigungsgeld ab diesem Tag wieder zur Gänze abgabenfrei sein wird. Aber auch hier gilt für die Abgabenbegünstigung, dass ein kollektivvertraglicher Anspruch bestehen muss. Zahlt ein Arbeitgeber 17 € pro Nächtigung aus, wäre die Differenz zum im Kollektivvertag festgelegten Satz (das wären dann 58 Cent) abgabenpflichtig. Anders als bei den Taggeldern, die nicht automatisch erhöht werden, sieht der Kollektivvertrag eine automatische Valorisierung zum Stichtag 1. Mai 2025 vor (und zwar um den VPI des Kalenderjahres des Vorjahres, in diesem Fall also des Jahres 2024). Mit der Erhöhung des Satzes im Kollektivvertrag wird dann ab 1. Mai 2025 auch ein höherer Betrag abgabenfrei sein, freilich nur bis zur Grenze von 17 € (wobei diese Grenze vermutlich erst zum 1. 5. 2026 überschritten werden wird).
Auch in diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug möglich, wobei auch hier der Steuersatz 10 % beträgt. Das bedeutet für das Nächtigungsgeld von derzeit 16,42 € aktuell einen Vorsteuerabzug von (15 / 110 x 10 =) 1,36 €; ab 1. Jänner 2025 beträgt dieser (16,42 / 110 x 10 =) 1,49 €.
Der für die Bauangestellten geltende Kollektivvertrag enthält kein pauschales Nächtigungsgeld, sodass sich hier keine besonderen Fragen stellen.
Kilometergeld
Das Kilometergeld ist in der Reisegebührenvorschrift (RGV) geregelt; diese Bestimmung regelt an sich den Anspruch der öffentlichen Bediensteten, bezüglich des „amtlichen Kilometergelds“ verweisen aber auch die für Arbeitnehmer geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen auf die RGV.
In dieser wird nun ein einheitliches Kilometergeld für Motorfahrräder, Motorräder (bisher jeweils 24 Cent) und Personen- und Kombinationsfahrzeuge (bisher 42 Cent) in Höhe von 50 Cent pro Kilometer ab 1. Jänner 2025 festgelegt. Abgesehen von der Änderung der Höhe ändert sich aber nichts, sodass die Voraussetzungen für ein abgabenfreies Kilometergeld gleich geblieben sind.
Da § 20 Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie auf die Regelung in der RGV dynamisch verweist, steigt auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht dieser Anspruch mit dem 1. Jänner 2025 auf 50 Cent.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Baustelle kann aber weiterhin kein steuerfreies Kilometergeld bezahlt werden. Daher ist auch auf die Regelung in § 9 Abschn IV Z 7 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe zu verweisen, der für Fahrten zwischen Wohnort und Baustelle die Möglichkeit eines pauschalen Kilometergeldes in Höhe von 10 Cent vorsieht. Dieser Betrag ist als solcher im Kollektivvertrag verankert und beträgt daher auch nach dem 1. Jänner 2025 weiterhin 10 Cent.
In-Kraft-Treten
Schon mehrfach wurde als Datum des In-Kraft-Tretens der 1. Jänner 2025 genannt. Dazu ist klarzustellen, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Dienstreisevergütungen ankommt, sondern auf den Tag der Dienstreise. So ist für Bauarbeiter der Lohn einschließlich der Dienstreisevergütungen für den Dezember 2024 spätestens am 15. Jänner 2025 auszuzahlen. Dabei sind aber noch die Werte für das Jahr 2024 anzuwenden!
In-Kraft-Treten
Schon mehrfach wurde als Datum des In-Kraft-Tretens der 1. Jänner 2025 genannt. Dazu ist klarzustellen, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Dienstreisevergütungen ankommt, sondern auf den Tag der Dienstreise. So ist für Bauarbeiter der Lohn einschließlich der Dienstreisevergütungen für den Dezember 2024 spätestens am 15. Jänner 2025 auszuzahlen. Dabei sind aber noch die Werte für das Jahr 2024 anzuwenden!
Taggelder für Dienstreisen ins Ausland
Für Dienstreisen ins Ausland sehen sowohl § 9 Abschn I Z 7 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe als auch § 22
Z 1 Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie vor, dass in diesem Fall die Taggeldsätze der Reisegebührenvorschrift anzuwenden sind. Diese Sätze bleiben unverändert.
VwGH: Dauernde Entsendung in einen Betrieb
Unabhängig von den gesetzlichen Änderungen ist noch auf eine Entscheidung des VwGH hinzuweisen, die allerdings nur einen Spezialfall betrifft. In diesem Anlassfall nahm eine GmbH Arbeitnehmer auf, damit diese in fremden Industriebetrieben laufend Montage-, Installations-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Industrieanlagen vornehmen. Die Arbeitnehmer waren in diesen Betrieben monate-, zum Teil auch jahrelang tätig.
Die Arbeitsverhältnisse unterlagen dem Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. Der Arbeitgeber bezahlte die nach diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Taggelder steuer- und beitragsfrei aus. Nach Ansicht des GPLB-Prüfers bestand eine Steuerfreiheit aber
- bei jenen Arbeitnehmern, die von Anfang an für einen bestimmten Betrieb aufgenommen wurden, gar nicht,
- für die anderen nur in den ersten sechs Monaten.
Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide. Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde des Arbeitgebers ab, denn Voraussetzung für die Lohnsteuerbegünstigung sei jedenfalls das Vorliegen einer Dienstreise und diese könne ein Kollektivvertrag nicht uneingeschränkt fingieren. Der VwGH schloss sich dieser Rechtsansicht an (VwGH 29. 5. 2024, Ro 2022/15/0019).
Die Tatsache, dass die Entscheidung einen anderen Kollektivvertrag betraf, heißt nicht, dass sie für die Bauwirtschaft gar keine Bedeutung hätte, weil der VwGH ein Gesetz auslegte, das im Prinzip für alle Branchen gleichermaßen gilt.
Allerdings ist zu beachten, dass im Anlassfall die betroffenen Arbeitnehmer nicht auf einer Baustelle tätig wurden, sondern in einem ständig ortsfesten Betrieb (auch wenn es sich nicht um den Betrieb des Arbeitgebers handelte).
Das ist aber der entscheidende Unterschied: Sollte also ein Bauarbeiter mehr als sechs Monate in einen anderen Betrieb überlassen werden, um dort regelmäßig Arbeiten zu übernehmen, dann hat diese Entscheidung wohl klargestellt, dass die Taggelder dann abgabenpflichtig sind.
Für den in der Bauwirtschaft viel häufigeren Fall – nämlich dem Tätigwerden auf einer Baustelle – hat die Entscheidung keine Bedeutung, und zwar auch dann nicht, wenn die Baudauer sechs Monate übersteigt. Der entscheidende Unterschied ist, dass der ortsfeste Betrieb auf Dauer angelegt ist, die Baustelle aber nicht. Daher bleiben Taggelder bei einem Tätigwerden auf einer Baustelle auch länger als sechs Monate abgabenfrei. ■
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