Richter setzen gewerberechtliche Geschäftsführer unter Druck
Zwei aktuelle Gerichtsurteile bringen Ungemach für gewerberechtliche Geschäftsführer: Sind Sie nämlich als solcher nur ab und zu im Betrieb präsent, haben Sie – so die Richter – gar keinen Anspruch auf ein Gehalt. Und sollte Ihr Dienstgeber gegen das Gewerberecht verstoßen, dann müssen Sie sich von den Kunden persönlich zur Kasse bitten lassen.
Gewerbeinhaber brauchen – sofern sie nicht selbst den Betrieb führen – einen Geschäftsführer. Er hat die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung aller gewerberechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Dazu muss er sich im Betrieb aber auch entsprechend einbringen. So schreibt es die Gewerbeordnung auf dem Papier vor.
Zwei jüngst gefällte Urteile von Zivilgerichten lassen nun bei gewerberechtlichen Geschäftsführern die Alarmglocken schrillen. Bislang galt ihre Rolle haftungsrechtlich als vermeintlich „unproblematisch“. Und in manchen Fällen war ihre Anstellung bloß eine formale Sache, ohne dass dies juristische Probleme verursacht hätte. In Zukunft kann es hier aber ungemütlich werden, wie die beiden Fälle zeigen:
Fall 1: Ohne Leistung kein Gehalt
Wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht auch gesetzlicher Vertreter des Unternehmens ist, dann muss er ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer und im Betrieb mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt sein. Das Oberlandesgericht Wien ließ dennoch einen klagenden gewerberechtlichen Geschäftsführer mit seinen Gehaltsansprüchen abblitzen. Er war zwar laut Dienstvertrag für 20 Wochenstunden beschäftigt, werkte tatsächlich aber nur zwei bis drei Stunden pro Monat für die Firma. Das Gericht beurteilte das als nichtiges Scheindienstverhältnis. Auch die GmbH, die sich dieses „Strohmannes“ bedient hatte, wurde wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft.
Fall 2: Zivilrechtliche Haftung gegenüber Kunden
Als gewerberechtlicher Geschäftsführer sind Sie – abgesehen von der Gewerbebehörde – in erster Linie gegenüber dem Gewerbeinhaber dafür verantwortlich, dass im Betrieb fachlich alles ordnungsgemäß läuft. Der Oberste Gerichtshof nahm kürzlich einen Geschäftsführer aber auch gegenüber den Kunden in die Pflicht. Es ging dabei um eine GmbH, die zwar nur eine Gewerbeberechtigung als „Deichgräber“ hatte, dennoch jedoch statisch heikle Aushubarbeiten auf einem Bauplatz durchführte. In der Folge kam es zu einer Hangrutschung, die erhebliche Zerstörungen verursachte.
Der OGH ließ den gewerberechtlichen Geschäftsführer persönlich für den Schaden haften. Er hätte, so die Begründung, sicherstellen müssen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Für die Richter hat die Gewerbeordnung nämlich den Zweck, Gefahren abzuwehren. Eine Tätigkeit darf aber nur mit den dafür erforderlichen Kenntnissen ausgeübt werden. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer sind Sie also auch Dritten gegenüber verantwortlich, dass diese Bestimmungen befolgt werden. Kleines Trostpflaster der Höchstrichter: Wenn die gewerberechtlichen Vorschriften prinzipiell eingehalten werden, haften gewerberechtliche Geschäftsführer nicht für Mängel am Werk selbst!
Autor/in:
Siegfried Scheiner
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