Feuerschutztür

Inverkehrbringen von Bauprodukten

Bauprodukt
03.04.2018

Von: Redaktion Handwerk + Bau
Aktualisiert am 31.03.2021
Wer für das Inverkehrbringen einer kennzeichnungspflichtigen Feuerschutztür verantwortlich ist, wird oft zwischen Auftraggeber und -nehmer diskutiert. Besonders, wenn die Einzelkomponenten getrennt bestellt wurden. 

Werden kennzeichnungspflichtige Bauprodukte (ÜA oder CE-Kennzeichnung) in den Verkehr gebracht, so trägt der Inverkehrbringer die volle Verantwortung, dass das Bauprodukt nach dem Landesgesetz verwendbar ist (ÜA) bzw. mit der erklärten Leistung konform ist (CE). In der Praxis gibt es hier vielfach Diskussionen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wenn die Einzelkomponenten des Bauproduktes – etwa einer Feuerschutztür – an mehrere Auftragnehmer vergeben wurden. Das Problem beginnt in solchen Fällen bereits bei der Ausschreibung. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den richtigen Zuordnungen der Begriffe zu – etwa der Definition von Herstellen, Bereitstellen, und Inverkehrbringen. 

Bauprodukt und Bausatz

Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen Bauprodukt und Bausatz. Die Bauproduktenverordnung (BPV) bezeichnet mit dem Ausdruck Bauprodukt jedes Produkt oder jeden Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, …“ (BPV Artikel 2, Abs. 1).

Ein Bausatz wiederum ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird“ (BPV Artikel 2, Abs. 2). Das heißt, ein Käufer bezieht den Bausatz in einem geschäftlichen Vorgang von einem Verkäufer (Vgl. DIBt, 2002, S. 3).

Bereitstellen & Inverkehrbringen

Das Inverkehrbringen bezeichnet „die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Europäischen Union“ (BPV, Art. 2, Abs. 17). Das bedeutet, dass in der gesamten Lieferkette eines Bausatzes immer nur ein genau definierter Inverkehrbringer existiert.

Die Bereitstellung auf dem Markt wiederum bezeichnet „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ (BPV, Art. 2, Abs. 16).

Im EU-Umsetzungsleitfaden „Blue Guide“ von 2014 ist festgehalten: „Die Bereitstellung eines Produktes setzt ein Angebot oder eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr juristischen oder natürlichen Personen in Bezug auf die Übereignung, die Übertragung des Besitzes oder sonstiger Rechte (ausgenommen Rechte des geistigen Eigentums) hinsichtlich des betreffenden Produktes nach dessen Herstellung voraus, was nicht zwingend die physische Übergabe des Produkts erfordert.“ (Vgl. Europäische Kommission, 2015, S. 21).

Eine Bereitstellung wäre demnach in der Praxis bereits gegeben, wenn ein Kaufvertrag über das Bauprodukt abgeschlossen wurde, auch wenn das Bauprodukt selbst noch im Lager des Herstellers liegt (Vgl. List, 2015, S. 8).

Verantwortung des Herstellers

Die EU-Kommission hat im Jahr 2000 die Verantwortung des Herstellers folgendermaßen geregelt: „Der Hersteller muss immer die Oberaufsicht über das Bauprodukt behalten und sicherstellen, dass er alle dafür notwendigen Informationen erhält. Keinesfalls darf der Hersteller bei Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer seine Verantwortung weiterreichen – weder an einen Bevollmächtigten, noch an eine Vertriebsgesellschaft, einen Groß- oder Einzelhändler, Benutzer oder Subunternehmer. Der Hersteller muss den Entwurf und den Bau des Produkts verstehen, damit er die Verantwortung dafür tragen kann, dass das Produkt alle Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien erfüllt“ (Europäische Kommission, 2000, S. 22).

Beispiel Feuerschutztür

Nimmt man das Beispiel einer Feuerschutztür, dann hat ein Hersteller eine große Anzahl an einzelnen Verfahrensschritten zu erfüllen, um das Bauprodukt in den Verkehr bringen zu dürfen. Es braucht ebenso eine wiederkehrende Fremdüberwachung mit entsprechender Dokumentation.

In Summe ist das ein aufwendiger Prozess. Dessen sind sich viele Ausschreibende in der Praxis nicht bewusst, wenn sie sich durch die getrennte Ausschreibung von Einzelkomponenten eines Bausatzes zum Inverkehrbringer machen.

Inverkehrbringen richtig gemacht

Zentral für die Praxis ist also die Frage, welches Unternehmen in einer Lieferkette die Verantwortung für das Inverkehrbringen von Feuerschutzabschlüssen hat.

Das Inverkehrbringen einer vollständigen „brauchbaren“ Feuerschutztür ist seit 1. 1. 2004 gesetzlich vorgeschrieben (z. B. OÖ LGBl Nr. 60/2001). Fälschlicherweise wird in Bezug auf das vollständige Inverkehrbringen oft eine Ausnahme für Befestigungs- und Verfüllungsmaterial interpretiert (ÖNorm B 3850 Ausgabe 1. 4. 2014, Kapitel 8, Abs. 3).

Im Kontext mit dem OIB-Schreiben (Zahl: OIB-442.44-001/14) vom 28. 2. 2014 wird jedoch deutlich, dass die Bereitstellung nicht mit der Lieferung gleichzusetzen ist. Somit sind auch Befestigungs- und Verfüllungsmaterialien mit der gesamten Feuerschutztür vom Inverkehrbringer auf dem Markt bereitzustellen. Nur die physische Lieferung (im Sinne des Transportes) kann vom Montagebetrieb erfolgen. 

Die Abbildung 1 zeigt am Beispiel einer Feuerschutztür aus Holzwerkstoffen mit Beschlägen in einer Stahlzarge Varianten der Überwachung, welche die gesetzlichen Forderungen (ÜA) erfüllen. 

Abbildung 1:Rrichtige Überwachung ÜA – Variante 1
Abbildung 1: richtige Überwachung ÜA – Variante 1

Abbildung 1:Richtige Überwachung ÜA – Variante 1

Komponenten einer Feuerschutztür können einzeln bestellt werden (z. B. Stahlzarge oder Drückergarnitur). Die Überwachung findet beim Inverkehrbringer statt. Wenn erforderlich (z. B. Tischler bearbeitet das zugekaufte Türblatt), muss beim Subunternehmer (Tischler) auf Kosten des Inverkehrbringers eine Fremdüberwachung durchgeführt werden.

Abbildung 2: Richtige Überwachung ÜA – Variante 2
Abbildung 2: richtige Überwachung ÜA – Variante 2

Variante 2 für Feuerschutztür (ÜA), Abb. 2

Im Vergleich zur vorigen Abbildung ändert sich der Bestellungsweg aller Einzelkomponenten zum vormaligen „Bereitsteller von Feuerschutzkomponenten“: Die ausschreibende Firma vergibt nunmehr den gesamten Feuerschutzabschluss an einen Hersteller. Der ehemalige „Bereitsteller von Feuerschutzkomponenten“ wird durch die geänderte Ausschreibung zum Inverkehrbringer der Feuerschutztür, die Fremdüberwachung findet direkt bei ihm statt. 

Zentral ist, dass die gesamte, vollständige („brauchbare“) Feuerschutztür rechtzeitig ausgeschrieben und beauftragt wird – inklusive der Bereitstellung der Einbauanleitung des ÜA-zertifizierten Betriebes. Denn wie das Produkt richtig eingebaut werden muss, weiß nur der (ÜA-überwachte) Hersteller.

Abbildung 3: CE-Produkt richtig inspiziert
Abbildung 3: CE-Produkt richtig inspiziert

Feuerschutzabschluss nach EN 16034 (CE), Abb. 3

Der reguläre Weg des Inverkehrbringens für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nach der BPV wird nachstehend am Beispiel der EN 16034 (Produktnorm für Feuerschutztüren) dargestellt.

In der Abbildung 3 ist beim Inverkehrvringer klar erkennbar, dass alle Leistungen entweder bei ihm oder bei einem seiner Subunternehmer erbracht werden. Somit sind alle Leistungen unter der Verantwortung des Herstellers des Feuerschutzabschlusses, wie dies in der EN 16034 im Abschnitt 6.3.2.1 „Allgemeines“ gefordert ist.
Dieser Ablauf (der Inverkehrbringer ist der erste Bereitsteller am Markt) hat für alle Bauprodukte Gültigkeit (z. B. auch für Fassaden).

Bei Nichteinhaltung der Abläufe können den Beteiligten neben den Konsequenzen der zuständigen Inspektions- bzw. Zertifizierungsstelle auch Konsequenzen aus dem Titel „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“ und „Verstoß gegen gewerberechtliche Regelungen“ drohen (Vgl. Gutknecht, Sperlich, 2001, S. 67). Oft sind sich die ausschreibenden Firmen ihrer zusätzlichen Verantwortung aber nicht bewusst.

Auch wenn der Bereitsteller von Feuerschutzkomponenten die Feuerschutztür missbräuchlich kennzeichnet, ist der tatsächliche Inverkehrbringer bei getrennt bestellten Komponenten die ausschreibende Firma und übernimmt daher die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung (BPV, Kapitel II, Art. 8, Absatz 2). 

Zusammengefasst

Es ist keine Besonderheit einer Feuerschutztür, dass derjenige, der diesen Bausatz erstmalig vollständig am Markt bereitstellt (verkauft), der Inverkehrbringer ist und somit auch die volle Verantwortung für die Erfüllung seiner Leistungen trägt. Diese Regelung gilt für alle Bauprodukte, im speziellen Bausätze (Türen, Fassaden etc.) sowie für all deren Eigenschaften (z. B. Schlagregendichtheit) und unabhängig, ob diese Bauprodukte national (ÜA) oder europäisch (CE) gekennzeichnet werden müssen. (dd)

Autor: Arthur Chouchanian

Quellen und weiterführende Informationen

Deutsches Institut für Bautechnik:
Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik: Leitpapier C.
Behandlung von Bausätzen und Systemen nach der Bauproduktenrichtlinie, Berlin (2002)
Europäische Gemeinschaft/Europäische Kommission:
Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien, genannt: Blue Guide, ISBN 92-828-7449-0 (2000)
„Blue Guide“ Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2014 (Version 1, 15.07.2015) (2015)
Europäische Union: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union:
Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EU) Nr. 305/2011, zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (2011)
Gutknecht, Brigitte/Sperlich, Elisabeth:
Rechtsgutachten zum Thema „Kompetenzrechtliche Grundlagen für die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie“, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien, Wien (2001)
Land Oberösterreich:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2001, 54. Stück, Nr. 60, Eigenvervielfältigung, Linz (2001)
List, Wolfgang:
Rechtsgutachten zum Thema „CE-Kennzeichnung im Stahlbau“, Innsbruck (Universität Innsbruck), Wien (List, Wolfgang), (2015)
Österreichisches Normungsinstitut:
ÖNorm B 3850 (Ausgabe: 01.04.2014): Feuerschutzabschlüsse. Drehflügeltüren und -tore sowie Pendeltüren. Anforderungen und Prüfungen für ein- und zweiflügelige Elemente, Wien (2014)
ÖNorm EN 16034 (Ausgabe: 15.11.2014):Türen, Tore und Fenster ― Produktnorm, Leistungseigenschaften ― Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften, Wien (2014)
ONR 20000 (Ausgabe: 01.05.2007): Europäische Normen für Bauprodukte - Begriffe und Umsetzung im nationalen Normenwerk, Wien (2007)

Der Autor

Ing. Arthur Chouchanian, MBA, beschäftigt sich als technischer Zeichnungsberechtigter des IBS und Qualitätsmanager der BVS-Holding u.a. mit Vorbereitungen auf die Inspektionstätigkeiten nach europäischen harmonisierten Produktnormen.

Branchen
Metall Tischlerei