COVID-19: Keine Pönale bei Verzug
Am 04.04.2020 wurde das 4. COVID-19-Gesetz kundgemacht. Mit diesem Gesetz wurden unter anderem Pönalen bei laufenden Verträgen ausgeschlossen. Betroffen davon sind Verträge, die vor dem 01.04.2020 abgeschlossen wurden und der Auftragnehmer in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann.
Nach den Gesetzesmaterialien ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn ein Bauunternehmer – etwa wegen Quarantänemaßnahmen in dem Ort, in dem sich die Baustelle befindet, oder wegen bestimmter Einschränkungen etwa auf Verordnungsebene oder durch behördliche Anordnungen oder auch schlicht wegen einer faktischen Beeinträchtigung des Baugeschehens wegen des Gebots des „social distancing“ – nicht in der Lage ist, die Bauarbeiten zur Erfüllung eines Werkvertrags planmäßig voranzutreiben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bauarbeiten für eine gewisse Zeit gänzlich stillstehen müssen; das kann sich aber auch in der Weise manifestieren, dass die Bauarbeiten wegen der pandemiebedingten Behinderungen nur stockend vorankommen. Denkbar wären aber etwa auch Fälle, in denen ein Unternehmer einem anderem für dessen Produktion bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Menge von Halbfertigwaren zu liefern hat, diese Lieferung aber wegen der pandemiebedingten Behinderungen des zwischenstaatlichen Güterverkehrs unmöglich wird.
Ist die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins auf COVID-19 bzw. den behördlich angeordneten Maßnahmen und den daraus resultierenden Folgen zurückzuführen, so entfällt somit die Verpflichtung des Auftragnehmers eine Pönale zu zahlen. Ausdrücklich klargestellt wurde im Gesetz, dass dies auch für verschuldensunabhängige Pönalen gilt.
Der Auftragnehmer ist laut den Gesetzesmaterialien jedoch nur in dem Maß von der Zahlung einer Pönale befreit, als die pandemiebedingten Behinderungen ursächlich für den Verzug waren. Wenn die Nichteinhaltung eines Fertigstellungstermins nur zum Teil auf COVID-19 sowie die behördlich angeordneten Maßnahmen zurückzuführen ist, zum Teil ihre Ursache aber auch etwa in organisatorischen Versäumnissen des Auftragnehmers hat, tritt daher nur eine entsprechend anteilige Befreiung ein. Aus Sicht des Auftragnehmers empfiehlt sich daher bereits jetzt sämtliche Umstände zu dokumentieren, die zur Leistungsverzögerung führen.