Die Auswirkungen von Covid-19 auf Bauprojekte – Teil 2
Die Auswirkungen der Covid-19-Krise werden uns wohl noch deutlich länger als bis zum Sommer beschäftigen – davon bleiben auch Bauprojekte nicht verschont.
Im letzten Artikel an dieser Stelle wurden einige mögliche Auswirkungen dieser Krise auf Bauprojekte dargestellt. In der Folge werden einige weitere Gedanken zu diesem – derzeit fast alles überschattenden – Problem ergänzt, und zwar bezogen auf die künftigen (mittel- und längerfristigen) Auswirkungen dieser Krise. Dabei ist vorauszuschicken, dass derzeit niemand weiß, wie sich die Krise langfristig auswirkt.
Erstens betrifft das die Frage, wann und wie die derzeit vorgeschriebenen Maßnahmen, die den Aufwand und die Produktivität von Bauleistungen vor Ort beeinflussen (Arbeitshygiene, organisatorische Maßnahmen, Arbeitsausrüstung, Rücksichtnahme auf Risikogruppen, Abstandsregel etc.), wieder aufgehoben werden. Dies kann auch deutlich bis ins nächste Jahr reichen, falls die Maßnahmen erst bei ausreichender Verfügbarkeit eines Impfstoffs völlig aufgehoben werden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass es zu Rückschritten kommt und Maßnahmen wieder verschärft werden.
Zweitens kann sich die dahinterstehende „Marktlandschaft“ der Zulieferer, Subunternehmer und Arbeitskraftverfügbarkeit (insbesondere aus dem Ausland) zumindest vorübergehend wesentlich verändern.
Und drittens können auch die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen (u. U. massive Rezession und daraus folgende Effekte) derzeit nicht abgeschätzt werden.
Kalkulierbarkeit im Vergabeverfahren
Gemäß § 88 Abs. 2 (§ 193 Abs. 2 im Sektorenbereich) Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG) sind vom Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen „so auszuarbeiten, dass die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken […] ermittelt werden können“.
Es gibt im BVergG keine näheren Ausführungen dazu, was kalkulierbar ist und was nicht. Auch die Judikatur der Vergabekontrollbehörden beschäftigt sich nur selten damit, und die wenigen Einzelfallentscheidungen sind kaum zur Ableitung genereller Regeln geeignet. Das Gleiche gilt für die Judikatur der Zivilgerichte (überdies ist die Kalkulierbarkeit im Sinne des ABGB nicht synonym mit der vergaberechtlichen Kalkulierbarkeit). Klar ist allerdings, dass nicht jedes unternehmerische Kalkulationsrisiko das Angebot im Sinne des BVergG unkalkulierbar macht.
Im Covid-19-Zusammenhang könnte es künftig vorkommen, dass Auftraggeber in der Ausschreibung versuchen, das gesamte Risiko für derartige Ereignisse auf den künftigen Auftragnehmer zu überwälzen. Ein solches Risiko wäre aber mit einiger Wahrscheinlichkeit unkalkulierbar im Sinne des BVergG.
Sphärenabgrenzung
Das „Herzstück“ in diesem Zusammenhang sind die Punkte 7.2.1 und 7.2.2 ÖNorm B 2110 (ebenso ÖNorm B 2118). Demnach werden für den Auftragnehmer unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen.
Das gilt nicht für unvorhersehbare Ereignisse hinsichtlich der Dispositionen des Auftragnehmers, die gemäß Punkt 7.2.2 ÖNorm B 2110 in seiner Sphäre liegen, außer wenn das Ereignis über die dispositive Ebene des Auftragnehmers hinausgeht (also z. B. eine ganze Branche betrifft, nicht nur bestimmte – auswechselbare – Lieferanten und Subunternehmer).
Nun wird man grundsätzlich sagen können, dass die Ereignisse der Covid-19-Krise in den letzten Wochen unvorhersehbar und unabwendbar waren. Allerdings könnte dies künftig nicht mehr der Fall sein, denn jetzt muss jedem Bieter oder Auftragnehmer die Lage bewusst sein.
Aber, wie immer, ist das nicht ganz so einfach. Man wird differenzieren müssen. Freilich wird ein Auftragnehmer, der jetzt ein Angebot legt, in den nächsten Wochen grundsätzlich keine Mehrkosten dafür verlangen können, dass er z. B. Schutzausrüstungen benötigt und sein Personal aufgrund der schon bekannten Maßnahmen nur eingeschränkt produktiv arbeiten kann.
Aber die Vorhersehbarkeit oder Abwendbarkeit muss nicht mehr für die Frage gelten, wann die Covid-19-Maßnahmen geändert (zurückgenommen oder vielleicht wieder verschärft) werden und welche sonstigen Auswirkungen aus dieser Krise sonst die Bauleistungen beeinflussen.
Hier geht es zum ersten Teil: Die Auswirkungen von COVID-19 auf Bauprojekte