Bundesinnung Bau
Baumeister und Baugewerbetreibender im Gewerberecht
Dem Baumeister und Baugewerbetreibenden räumt die Gewerbeordnung (GewO) einen besonderen Stellenwert ein. Neben den speziellen Ausführungen in § 99 GewO gelten für das reglementierte Baumeistergewerbe auch die allgemeinen Regelungen des Befähigungsnachweises.
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