Kurzarbeit: Wie & wo einreichen? Alle Bundesländer im Überblick
In den letzten Tagen wurde das Kurzarbeitsmodell mehrfach überarbeitet und bietet für Arbeitgeber eine wirtschaftlich interessante Alternative zum Mitarbeiterabbau. Die wichtigsten Fragen sowie die Kontaktadressen aller Bundesländer im Überblick. (Stand: 23.03.2020)

FAQ
Welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kurzarbeit gibt es?
Unternehmen, die aufgrund der derzeitigen Situation Auftragsrückgänge zu verzeichnen haben, können für Mitarbeiter Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Ausnahmen: Bund, Gemeinden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, politische Parteien.
Wie lange gilt die Kurzarbeit?
Kurzarbeit kann grundsätzlich nur für 3 Monate beantragt werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich. Die beantragte Kurzarbeit kann während der Laufzeit sowohl geändert als auch verlängert werden.
Für wen gilt die Kurzarbeit?
Die Kurzarbeit kann für bestimmte Dienstnehmer in Anspruch genommen werden. Es ist auch möglich, nur für bestimmte Abteilungen Kurzarbeit zu beantragen.
Müssen Dienstnehmer Überstunden und Resturlaube abbauen?
Nein, das ist nach derzeitigem Stand nicht mehr Voraussetzung.
Was bedeutet Kurzarbeit im Hinblick auf die Kürzung der Normalarbeitszeit?
Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 und 90 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen – im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Sie kann zeitweise auch null betragen Zum Beispiel: 10 % für 6 Wochen: 0 % für 5 Wochen und 60 % für eine Woche.
Welche Kosten entstehen dem Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für die gekürzte Normalarbeitszeit ein aliquotes Entgelt zuzüglich der Nettoentgeltgarantie.
Wie sieht es mit dem Nettobezug des Arbeitnehmers aus?
Der Nettobezug des Dienstnehmers liegt, abhängig vom bisherigen Bruttobezug, zwischen 80 und 90% des bisherigen Nettoentgeltes.
Dürfen während der Kurzarbeit Kündigungen ausgesprochen werden?
Nein. Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.
Wie sieht es mit Urlauben und Krankenständen aus?
Kurzarbeit gebührt NICHT bei Urlaub, Zeitausgleich, Pflegeurlaub und Krankenstand. Achtung: Ob der Dienstnehmer während eines Krankenstandes Anspruch auf Krankenentgelt in Höhe des Entgelts vor der Kurzarbeit oder des verminderten Entgelts bekommt, ist noch nicht eindeutig geklärt!
Darf für geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge Kurzarbeit beansprucht werden?
Auch für Lehrlinge kann Kurzarbeit beantragt werden. Geringfügig Beschäftigte sind ausgenommen.
Kurzarbeitsanträge immer beim AMS einbringen
Wo: Bei der AMS-(Landes)Geschäftsstelle, die für den Unternehmensstandort zuständig ist.
Wie: Senden Sie den Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe per eAMS-Konto, per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur oder per Post an die entsprechende AMS (Landes)Geschäftsstelle. Eine Übermittlung per E-Mail ohne elektronische Signatur ist zulässig. Das unterschriebene Original ist jedoch nachzureichen.
E-Mail und Postadressen:
- Burgenland:
AMS Eisenstadt: sfu.eisenstadt@ams.at
Ödenburger Straße 4, 7000 Eisenstadt
AMS Jennersdorf: sfu.jennersdorf@ams.at
Hauptstraße 27, 8380 Jennersdorf
AMS Mattersburg: sfu.mattersburg@ams.at
Mozartgasse 2, 7210 Mattersburg
AMS Neusiedl/See: sfu.neusiedl@ams.at
Wiener Straße 15, 7100 Neusiedl/See
AMS Oberpullendorf: sfu.oberpullendorf@ams.at
Spitalstraße 26, 7350 Oberpullendorf
AMS Oberwart: sfu.oberwart@ams.at
Evangelische Kirchengasse 1a, 7400 Oberwart
AMS Stegersbach: sfu.stegersbach@ams.at - AMS Kärnten: sfu.kaernten@ams.at
Rudolfsbahngürtel 42, 9021 Klagenfurt - AMS Niederösterreich: sfu.niederoesterreich@ams.at
Hohenstaufengasse 2, 1010 Wien - AMS Oberösterreich: kua_beantragung.oberoesterreich@ams.at
Europaplatz 9, 4021 Linz - AMS Salzburg: kua.salzburg@ams.at
Auerspergstraße 67a, 5020 Salzburg - AMS Steiermark: ams.steiermark@ams.at
Babenbergerstraße 33, 8020 Graz - AMS Tirol: kua.tirol@ams.at
Amraser Straße 8, 6020 Innsbruck - AMS Vorarlberg: sfu.vorarlberg@ams.at
Rheinstraße 33, 6901 Bregenz - AMS Wien: covidkurzarbeit.wien@ams.at
Ungargasse 37, 1030 Wien
Schritt-für-Schritt-Anleitung & Bundesländer-Besonderheiten
Schritt 1: Empfehlung: Informationen einholen bei AMS, WKO oder Gewerkschaft.
Schritt 2: Sozialpartnervereinbarung ausfüllen und abschließen:
– Unternehmen mit Betriebsrat: von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnete Sozialpartner–Betriebsvereinbarung oder
– Unternehmen ohne Betriebsrat: von Arbeitgeber und allen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterzeichnete Sozialpartner–Einzelvereinbarung
Die Unterschrift der Sozialpartner kann nachgereicht werden.
Schritt 3: AMS-Antragsformular Corona ausfüllen.
Dem Antrag muss auch eine Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten beigelegt werden (Hinweis auf Corona und Folgemaßnahmen).
Schritt 4: Informieren Sie sich in Ihrer Landeskammer über den weiteren Ablauf.
Burgenland
Übermittlung der Sozialpartnervereinbarung an den ÖGB Burgenland per Mail an andreas.rotpuller@oegb.at
Pauschale Zustimmung der WK-Burgenland für alle Sozialpartner-Vereinbarungen gem. §37b AMG. Eine Übermittlung der Vereinbarungen an die WK ist daher nicht erforderlich!
Ansprechpersonen WK-Burgenland: Michael Heindl, Karin Schramböck, Thomas Ehrenreiter
Kärnten
Auf der Homepage des AMS Kärnten ist eine Schritt-für-Schritt-Anleitung abrufbar: https://news.wko.at/news/kaernten/Arbeitsschritte-KUA-Covid-19-fuer-Unternehmen_online.pdf
Ansprechstelle: Corona-Hotline-Team der WK Kärnten, 05 90 904-808
Oberösterreich
Dienstgeber reichen „Kurzarbeitszuschuss“ und „Sozialpartner-Vereinbarung“ (von WK + ÖGB nicht unterschrieben) gemeinsam beim AMS unter folgendem Link ein: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit
Mailadresse Einlaufstelle: kua_beantragung.oberoesterreich@ams.at
Mitgliederanfragen zum Thema Kurzarbeit an die WKOÖ sind an folgende Adresse zu richten:
WKO Oberösterreich Service-Center, Hessenplatz 3 | 4020 Linz
Tel: 05 90 909
service@wkooe.at
Niederösterreich
Der Antrag ist an das AMS zu schicken: Mail: sfu.niederoesterreich@ams.at
Die Sozialpartnervereinbarung (Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung) an die WK NÖ: kurzarbeit@wknoe.at
Salzburg
Das vollständig ausgefüllte Kurzarbeitsbegehren wird vom Betrieb beim AMS unter kua.salzburg@ams.at eingebracht. Das Originalbegehren ist zusätzlich postalisch an die Landesgeschäftsstelle des AMS Salzburg zu übermitteln. Das ausgefüllte und mit den auf betrieblicher Ebene erforderlichen Unterschriften versehene Muster der Sozialpartnervereinbarung per Mail an kurzarbeit@wks.at.
Nach Prüfung auf Vollständigkeit wird die WKS die Vereinbarung dann an die Gewerkschaft zur digitalen Unterfertigung weiterleiten. Danach wird die von beiden Sozialpartnern unterfertigte Vereinbarung an das AMS übermittelt. Weitere Informationen unter www.wko.at/service/sbg/aussenwirtschaft/informationen-zum-neuen-kurzarbeitsmodell.html
Steiermark
Als Ersteinflugschneise dienen die Fachorganisationen. Die zentrale Koordinierung in der Steiermark läuft über das IWS der WKO Steiermark: iws@wkstmk.at. Die Mails/Anträge kommen von den Fachorganisationen zum IWS der WKSt. Dieses übernimmt dann die Weiterleitung an die jeweilige Gewerkschaft und stellt sicher, dass das Mitglied die Unterlage danach wieder erhält. Es gibt eine Pauschalzustimmung durch das Präsidium der WKO Steiermark.
Tirol
Für die Übermittlung der Sozialpartnervereinbarungen: kurzarbeit@wktirol.at
Für (sonstige) Fragen zum Arbeitsrecht: arbeitsrecht@wktirol.at
Vorarlberg
Die WK Vorarlberg hat dem AMS, für von der Gewerkschaft unterfertigten Sozialpartnervereinbarungen, die Zustimmung pauschal erteilt.
Ansprechperson für den Infopoint:
Mag. Carolin Grabher
Rechtsservice – Arbeits- u. Sozialrecht
Wirtschaftskammer Vorarlberg
Wichnergasse 9 | 6800 Feldkirch
T 05522/305-324 | F 05522/305-119
grabher.carolin@wkv.at
Wien
Sozialpartnervereinbarungen und Anträge direkt beim AMS Wien einbringen und nicht an die WK Wien schicken!
Telefonische Anfragen von Wiener Unternehmen sind unter der Telefonnummer 01 – 514 50-DW 1010 möglich.
Mailadresse Wien: info@wkw.at
Schritt 5: Nach Zustimmung der Sozialpartner gibt das AMS Rückmeldung an das Unternehmen.
Eine ausführlichere Anleitung finden Sie außerdem in diesem Handlungsleitfaden.
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Tipp: Die WKO hat Beispielrechnungen zur Wirkung der Kurzarbeit für den Arbeitgeber veröffentlicht. Diese finden Sie hier: https://www.wko.at/service/vorteile-corona-kurzarbeit-unternehmen.html