Inkrafttreten

Zusatzkollektivvertrag zur FLAF-Beitragssenkung

Mit 1. März trat ein Zusatzkollektivvertrag in Kraft, der eine Absenkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) vorsieht.

Der Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) wird per Gesetz mit 1. Jänner 2025 von 3,9 Prozent auf 3,7 Prozent gesenkt. Eine Absenkung kann auch für die Jahre 2023 und 2024 erfolgen, wenn dies in einem Kollektivvertrag erfolgt. Mit Wirksamkeit ab 1. März 2023 besteht ein solcher Kollektivvertrag für Bauarbeiter, damit diese Möglichkeit zur Senkung der Lohnnebenkosten auch für das Urlaubsentgelt bei Direktauszahlung durch die BUAK genutzt werden kann. Der Geltungsbereich des Zusatz-Kollektivvertrags ist aber nicht auf diesen Fall beschränkt, sondern lässt die Absenkung des FLAF-Beitrags auch hinsichtlich des laufenden Entgelts zu. 

Empfehlung: Aktenvermerk anlegen

Es war ein Anliegen der Bundesregierung, eine Bezugnahme auf lohngestaltende Maßnahmen aufzunehmen, um auch dort die Lohnnebenkostensenkung stärker berücksichtigen zu können. Alternativ dazu ist aber auch eine innerbetriebliche Regelung möglich, wobei hier die Anlegung eines entsprechenden Aktenvermerks vom zuständigen Ministerium empfohlen wird. Aufgrund des Kollektivvertrags wäre an sich die Abfassung eines solchen Aktenvermerks nicht mehr erforderlich (außer, wenn die Absenkungsmöglichkeit auch für die Monate Jänner und Februar 2023 genutzt wurde). Die Anlage eines gesonderten Aktenvermerks ist aber dennoch zu empfehlen, wenn in einem Betrieb auch Angestellte beschäftigt werden, damit die Absenkung auch auf diese Arbeitsverhältnisse anwendbar ist (ein Muster für einen solchen Aktenvermerk ist hier abrufbar).

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