Neuregelung

Spenglerbetriebe ab sofort BUAG-pflichtig

Spengler
19.08.2024

Was viele befürchtet haben, ist eingetreten: Weite Bereiche der von Spenglerbetrieben ausgeübten Tätigkeiten fallen nun unter die Bestimmungen des BUAG. Das bedeutet organisatorische und finanzielle Mehraufwendungen für die betroffenen Unternehmen. Lesen Sie hier, wie es dazu kam und was nun zu tun ist.
Wenn Arbeitnehmer*innen Dacheindeckungen mit Metall ausführen, sind sie nun BUAG-pflichtig – auch wenn diese Tätigkeit im Rahmen eines reinen Spenglerbetriebes oder eines "gemischten" Dachdecker-Spengler-Betriebes durchgeführt wird.
Wenn Arbeitnehmer*innen Dacheindeckungen mit Metall ausführen, sind sie nun BUAG-pflichtig – auch wenn diese Tätigkeit im Rahmen eines reinen Spenglerbetriebes oder eines "gemischten" Dachdecker-Spengler-Betriebes durchgeführt wird.

Am 4. Juli 2024 wurde die Novelle des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) und des Bauarbeiter-Schlechtwetter-entschädigungsgesetzes (BScheG) beschlossen. Die Änderungen sehen vor, dass Spenglerbetriebe ab 1. August 2024 ins BUAG und ab 1. November 2024 in BScheG einbezogen werden.

Wie kam es dazu?

"Die Angelegenheit hat bereits im vergangenen Jahr hohe Wellen geschlagen, als das letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2023 bekannt wurde", erklärt Alexander Eppler, Bundesinnungsmeister-Stellvertreter der Dachdecker, Glaser und Spengler Österreichs.
In diesem Fall hatten Arbeitnehmer eines Unternehmens mit den Gewerbeberechtigungen Dachdecker und Spengler Dacheindeckungen mit kleinformatigen Metalldachplatten durchgeführt. Die Arbeitnehmer waren als Spengler nicht in den Anwendungsbereich des BUAG einbezogen. Bei einer Baustellenkontrolle wurde durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) festgestellt, dass hier Tätigkeiten ausgeführt werden, die nach Ansicht der BUAK in den Anwendungsbereich des BUAG fallen. Begründet wurde diese Feststellung damit, dass Dachdecker laut ihren Grundregeln Dacheindeckungen mit "vorgefertigten Bedachungselementen aus Metall" durchführen dürfen und somit eine BUAG-pflichtige Tätigkeit vorliegt.
"In einem daraufhin durchgeführten Verfahren wurde diese Frage von den einzelnen Instanzen unterschiedlich beurteilt. Im August 2023 wurde schließlich vom VwGH zugunsten der BUAK entschieden", erläutert Alexander Eppler. Das Urteil in der letzten Instanz ist nicht mehr anfechtbar.

Was bedeutet das Urteil?

Aufgrund der Tatsache, dass Dachdecker*innen – die seit langem BUAG-pflichtig sind – berechtigt sind, Dacheindeckungen auch mit Metalldachplatten auszuführen, stellt laut diesem Urteil eine Dacheindeckung mit Bedachungsmaterialien aus Metall eine Tätigkeit dar, die dem BUAG unterliegt. Führen nun Arbeitnehmer*innen Dacheindeckungen mit Metall aus, führen sie demnach eine BUAG-pflichtige Tätigkeit durch. Auch wenn diese Tätigkeit im Rahmen eines reinen Spenglerbetriebes oder eines "gemischten" Betriebes durchgeführt wird.
Die BUAK selbst begründet die Entscheidung in ihren Info-Schreiben an ihre "neuen Mitglieder" so: "Nach der neueren Rechtsprechung fallen weite Bereiche der von Spenglerbetrieben ausgeübten Tätigkeiten unter die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) – Montage von Metalldächern, Montage von Sandwichpaneelen, Verblechung von industriellen Anlagen, Kesseln und Rohrleitungen. Die mit der Ausführung dieser Tätigkeiten betrauten Arbeitnehmer*innen unterliegen demnach den Bestimmungen des BUAG, wenn sie überwiegend diese Tätigkeiten ausüben oder für diese Tätigkeiten eingestellt wurden."

"Die Neuregelung BUAG für Spenglerbetriebe wird für die meisten Betriebe organisatorische und finanzielle Mehraufwendungen bedeuten, das war aufgrund eines letztinstanzlichen Urteils nicht zu verhindern", erklärt Bundesinnungsmeister-Stellvertreter Alexander Eppler.
"Die Neuregelung BUAG für Spenglerbetriebe wird für die meisten Betriebe organisatorische und finanzielle Mehraufwendungen bedeuten, das war aufgrund eines letztinstanzlichen Urteils nicht zu verhindern", erklärt Bundesinnungsmeister-Stellvertreter Alexander Eppler.

Organisatorische und finanzielle Mehraufwendungen

Selbst Geschäftsführer eines Spengler- und Dachdeckerunternehmens in Wien, ist Alexander Eppler mit dem Urteil und der nun erfolgten Einbeziehung von Spenglerbetrieben in das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz alles andere als glücklich. "Die Aufregung, die derzeit unter den Kolleginnen und Kollegen herrscht, ist verständlich. Die Neuregelung BUAG für Spenglerbetriebe wird für die meisten Betriebe organisatorische und finanzielle Mehraufwendungen bedeuten", so Eppler.
Seiner Meinung nach entbehren das Urteil und dessen Folgen fundierten Grundlagen: "Wie zu erfahren war, hat das Gericht in seiner Begründung der Entscheidung die Grundregeln des österreichischen Dachdeckerhandwerks zu Grunde gelegt und NICHT, wie man eigentlich erwarten musste, die Gewerbeordnung oder die Ausbildungsordnung. Ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen wurde darüber hinaus auch nicht entsprechend gewertet. Aus unserer Sicht ist es also eigentlich ein glattes Fehlurteil!", so der Bundesinnungsmeister-Stellvertreter und Berufsgruppenobmann der österreichischen Spengler.

Branchenlösung als "kleineres Übel"

Trotzdem musste die Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler handeln, um für ihre Mitglieder hohe (Nach-)Zahlungen abzuwenden. "Denn die BUAK hätte – vereinfacht gesprochen – die gesetzlichen Möglichkeiten gehabt, rückwirkend für sieben Jahre die 'nicht bezahlten' BUAK-Beiträge von den betroffenen Unternehmen zu fordern! Eine grobe Berechnung hat pro Mitarbeiter und pro Jahr einen Betrag von fast 30.000 Euro ergeben", erklärt Alexander Eppler.
In intensiven, monatelangen Gesprächsrunden mit den Sozialpartnern konnte schließlich Schadensbegrenzung erreicht werden. Die Ergebnisse der Verhandlungen sind nun folgende Regelungen:

  • Einbeziehung der Spenglerbetriebe, ausgenommen der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe, ins BUAG.
  • Deutlich verkürzte rückwirkende Einbeziehung im Bereich Urlaub (ab 1. Jänner 2024) inklusive Gegenverrechnung von bereits ausbezahlten Urlaubsgeldern.
  • Keine rückwirkende Einbeziehung in den Bereichen Abfertigung (erst ab 1. Jänner 2026) und Überbrückungsgeld (erst ab 1. Jänner 2025).
  • Einbeziehung der Spenglerbetriebe, ausgenommen der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe, mit 1. November 2024 ins BScheG.

"Die Branchenlösung ermöglicht es Unternehmen, rund 75 Prozent der Kosten in Bezug auf die rückwirkende Einbeziehung im Vergleich zu einer Einzelfalllösung einzusparen", so Eppler.

Was ist jetzt zu tun?

Ersterfassung in der BUAK von 1.8.2024 bis 31.10.2024:
Melden Sie bis spätestens 31. Oktober 2024 Ihre Arbeitnehmer*innen im Bereich Spengler auf dem neu geschaffenen Anmeldeportal mit gesonderter Eingabemaske der BUAK an.

Meldungseingabe Sachbereich Urlaub (rückwirkend ab 1.1.2024) von 1.11.2024 bis 15.1.2025:
Da die Einbeziehung in den Sachbereich Urlaub rückwirkend erfolgt, werden im Rückwirkungszeitraum bereits vom Arbeitgeber geleistetes Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss sowie Dienstgeberabgaben in diesem Zusammenhang auf die vorgeschriebenen Zuschläge angerechnet. Dafür wird eine eigene Meldungseingabe im e-BUAK-Portal eingerichtet, die für diese Meldungen im Zeitraum von 1.11.2024 bis 15.1.2025 zur Verfügung steht.

Melden Sie bis zum 31. Oktober 2024 Ihre Arbeitnehmer*innen im Bereich Spengler auf dem neu geschaffenen Anmeldeportal der BUAK an. Wenn Sie diese Frist versäumen, können Sie die Branchenlösung nicht mehr in Anspruch nehmen!

Alexander Eppler, Bundesinnungsmeister-Stellvertreter der Dachdecker, Glaser und Spengler

Wichtige Hinweise

Achtung: Für Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer*innen nicht in der oben genannten ersten Frist bis 31. Oktober 2024 im BUAK-Portal melden, erfolgt eine Einbeziehung nach § 27 BUAG ohne die Möglichkeit der Anwendung der Branchenlösung.

Auch bereits bestehende BUAK-pflichtige Betriebe (Dachdecker-, Isolierer-, Asphaltierer-, Schwarzdeckergewerbe), die auch über eine eigene Gewerbeberechtigung als Spengler verfügen bzw. sonstige Mischbetriebe müssen die Ersterfassung durchführen und dürfen die betroffenen Arbeitnehmer*innen nicht über die normale Meldungseingabe erfassen, da sonst die Anrechnung nicht vorgenommen werden kann.

Die Einbeziehung von zu Spenglerbetrieben überlassenen Arbeitskräften in den Sachbereich Urlaub erfolgt nicht rückwirkend zum 1.1.2024, sondern zum 1.8.2024. Diese Arbeitnehmer*innen können von Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen im Zuge der Meldungseingabe für den Zuschlagszeitraum August 2024 gemeldet werden.

Die Arbeitnehmer*innen verbleiben im Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, dieser wird in der Anmeldemaske der BUAK hinterlegt.

Weitere Informationen zum Thema:

Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler: d-g-s.at
BUAK: buak.at
BUAG: Bundesgesetz BUAG

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags wurden von der Autorin nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Rechtsverbindlichkeit.
(bt)

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