Steuertipps
Abgabenfreie Teuerungsprämie für Dienstnehmer*innen
Für die Jahre 2022 und 2023 besteht für Arbeitgeber*innen in Österreich die Möglichkeit, Mitarbeiter*innen eine Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 Euro als Sonderzahlung zu bezahlen. Arbeitnehmer*innen haben aber keinen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer Teuerungsprämie. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Teuerungsprämie ausbezahlt wird, liegt alleine beim Arbeitgeber. Aus rechtlicher Sicht ist es nicht notwendig, die Gewährung einer Teuerungsprämie in eine schriftliche Vereinbarung mit Unterschrift beider Seiten zu kleiden.
Abgabenfreier Höchstbetrag
Die Abgabenfreiheit der Teuerungsprämie bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer), die Dienstnehmer*innen erhalten diese Teuerungsprämien also Brutto für Netto.
Die maximale Teuerungsprämie von 3.000 Euro pro Jahr gliedert sich in zwei Teile:
Die ersten 2.000 Euro sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 pro Arbeitnehmer*in abgabenfrei. Der/die Arbeitgeber*in kann weitgehend frei entscheiden, ob er/sie die Teuerungsprämie nur einzelnen Dienstnehmer*innen und/oder in unterschiedlicher Höhe gewährt.
Die Unterscheidungen dürfen aber nicht unsachlich sein und arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote sind zu beachten. So dürfen beispielsweise Teilzeitbeschäftigte (einschließlich geringfügig Beschäftigte) nicht generell ausgeklammert werden. Es ist aber möglich, dass Teilzeitbeschäftigte eine Teuerungsprämie nur aliquot erhalten.
Die Abgabenfreiheit für die restlichen 1.000 Euro setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Als lohngestaltende Vorschrift zählt insbesondere, wenn die Teuerungsprämie durch Kollektivvertrag vorgeschrieben wird, oder an alle Arbeitnehmer*innen gewährt wird, oder an eine objektiv abgrenzbare Arbeitnehmer*innengruppe (z. B. alle Angestellten, alle Arbeiter*innen, alle Außendienstmitarbeiter*innen, alle Büromitarbeiter*innen, alle Beschäftigten, die bereits eine bestimmte Zeit im Betrieb tätig sind etc.) gewährt wird.
Möchte man Teuerungsprämien nur an ausgewählte einzelne Arbeitnehmer*innen auszahlen, gilt nur der niedrigere abgabenfreie Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Jahr.
Der abgabenfreie Maximalbetrag von 3.000 Euro pro Jahr gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für Teuerungsprämien und Gewinnbeteiligungen.
Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot)
Die Teuerungsprämie muss eine zusätzliche Zahlung sein, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Eine Bezugsumwandlung, wäre für die Abgabenfreiheit schädlich.
Die Umwandlung einer in 2022 bereits gewährten Gewinnbeteiligung (die lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungs- und lohnnebenkostenpflichtig ist) in eine abgabenfreie Teuerungsprämie ist hingegen möglich. Hierfür ist aber eine Vereinbarung mit dem Dienstnehmer erforderlich.
Auszahlungsmodus
Die Auszahlung der Teuerungsprämie kann in einem einmaligen Betrag oder beispielsweise quartalsweise oder sogar monatlich erfolgen. Wichtig ist, dass der Zahlungszweck (Teuerungsprämie) nachvollziehbar dokumentiert wird. Eine schriftliche Dokumentation, z. B. durch eine Arbeitgeberzusage oder schriftliche Vereinbarung (die Unterschrift des Dienstnehmers ist wie erwähnt nicht unbedingt nötig), ist empfehlenswert.
Es wäre möglich, dass die Sozialpartner in manchen Branchen eine im Kollektivvertrag festgelegte Teuerungsprämie ausverhandeln, die dann verpflichtend zu zahlen ist. Um nicht "doppelt" zahlen zu müssen, sollte bei Gewährung einer freiwilligen Teuerungsprämie ein Anrechnungsvorbehalt gegenüber den Dienstnehmer*innen erklärt werden.
(bt)
Weitere Auskünfte: kowarik-waidhofer.at