Den Meistertitel sichtbar machen
Zeigen was man kann. Die Qualifikationsbezeichnung Meister oder Meisterin belegt, dass man in seinem Beruf mit der Meisterprüfung die höchste Qualifikation erworben hat. Seit 21. August 2020 darf der Meistertitel in Österreich in allen öffentlichen Urkunden vor dem Namen als Titel geführt werden. Das hat auch einen positiven Effekt auf das Image des Handwerks. Führen viele Meister und Meisterinnen ihren Titel vor dem Namen an, wird auch in der Öffentlichkeit deutlich: Die Meisterausbildung ist gleich viel wert wie eine akademische Ausbildung.
Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur Neuregelung:
Wer darf den „Meistertitel“ führen?
Nur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen den Meistertitel führen. Dabei ist gleichgültig, wann die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt wurde, d. h. hat eine Person bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung, z. B. um die Jahrtausendwende oder früher, die Meisterprüfung abgelegt, steht ihr die neue Regelung rückwirkend zur Verfügung.
Die positiv abgelegte Meisterprüfung wird mit dem Meisterprüfungszeugnis belegt. Nicht berechtigt sind Personen, die keine Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung abgelegt haben, sondern eine andere Ausbildung absolviert haben, wie z. B. Küchenmeister, Werkmeister und dergleichen.
Gilt die Regelung auch für Personen mit Befähigungsprüfung?
Nein. Es ist noch keine gesetzliche Regelung geschaffen worden, die Befähigten das Führen eines Titels vor dem Namen erlaubt.
Muss man den „Meistertitel“ beantragen?
Eine eigene Anmeldung ist nicht erforderlich. Wer eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dem steht das Recht zur Führung des Meistertitels aufgrund der Gewerbeordnung zu. Man hat eigenständig zu prüfen, ob man den Meistertitel führen darf.
Wie erfolgt die Eintragung in amtliche Urkunden?
Die Eintragung in amtliche Urkunden (wie z. B. Reisepass, Führerschein, etc.) erfolgt durch die Vorlage des Meisterprüfungszeugnisses bzw. des Meisterbriefs bei jener Behörde, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z. B. Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt, Landespolizeidirektion, Verkehrsamt usw.).
Mit welchen Konsequenzen ist beim unberechtigten Verwenden des Meistertitels zu rechnen?
Die Strafbestimmung für Verwaltungsübertretungen ist im § 368 Gewerbeordnung 1994 geregelt. Die Strafhöhe geht bis 1.090 Euro. Die zuständige Behörde ist die Gewerbebehörde. Zusätzlich können Ansprüche nach dem Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) geprüft werden.
Wie darf der Meistertitel geführt werden?
Als Kurzform:
• Mst. Max Mustermann
• Mst.in Susanne Musterfrau
• Mst.in Susanne Musterfrau
Mit vollem Wortlaut:
• Meister Max Mustermann
• Meisterin Susanne Musterfrau
In Kombination mit anderen Titeln:
Wenn man z. B. zwei Meistertitel führen darf:
• MMst. Max Mustermann oder Mst. Mst. Max Mustermann
• MMst.in Susanne Musterfrau oder Mst.in Mst.in Susanne Musterfrau
• MMst.in Susanne Musterfrau oder Mst.in Mst.in Susanne Musterfrau
Wenn man neben dem Meistertitel auch andere Titel, mit denen der Abschluss einer Ausbildung belegt wird, führen darf, wird empfohlen immer zuerst den Meistertitel anzugeben:
• Mst. Ing. Max Mustermann
• Mst.in Ing. Susanne Musterfrau
• Mst.in Ing.in Susanne Musterfrau
• Mst. Mag. Max Mustermann
• Mst.in Mag. Susanne Musterfrau
• Mst.in Mag.a Susanne Musterfrau
• Mst. Dr. Max Mustermann
• Mst.in Dr. Susanne Musterfrau
• Mst.in Dr.in Susanne Musterfrau
• Mst. Max Mustermann, MA
• Mst.in Susanne Musterfrau, MA
• Mst.in Susanne Musterfrau, MA
Wenn man neben dem Meistertitel z. B. einen Berufstitel führt, wird empfohlen, den Berufstitel voranzustellen:
• KommR Mst. Mag. Max Mustermann
• KommR Mst.in Mag. Susanne Musterfrau
• KommR Mst.in Mag.a Susanne Musterfrau
Quelle: WKO/Gewerbe und Handwerk