Steuertipps
Elektronische Zustellung: FinanzOnline und Abwesenheit
Eine hinterlegte Mailadresse ist nämlich wichtig, wenn Sie Ihrem Steuerberater die Zustellvollmacht nicht eingeräumt haben und wenn Sie auch in FinanzOnline der elektronischen Zustellung nicht widersprochen haben, weil dann Bescheide, Benachrichtigungen etc. vom Finanzamt direkt in FinanzOnline zugestellt werden.
Versäumen Sie durch einen verspäteten Abruf der Nachricht eine Frist, dann ist es schier unmöglich, wieder in diese Frist eingesetzt zu werden. Für das Finanzamt gilt ein Schriftstück als zugestellt, wenn es in FinanzOnline abgerufen werden kann. Auf den Zeitpunkt des Abrufs der Nachricht durch den Steuerpflichtigen kommt es nicht an.
Für das Finanzamt gilt ein Schriftstück als zugestellt, wenn es in FinanzOnline abgerufen werden kann.
Eintragung der Abwesenheit im USP möglich
Im Unternehmensserviceportal (USP) kann, wenn Sie z. B. wegen eines Urlaubes nicht im Büro bzw. nicht zu Hause sind, eine Abwesenheit eingetragen werden. Sie erhalten dann von Behörden keine elektronische Zustellung, die zustellende Behörde wird in diesem Zeitraum unter Umständen das Schriftstück per Post zustellen. Nach Ablauf der im USP eingetragenen Abwesenheit wird die elektronische Zustellung wieder automatisch aktiviert. Unternehmen können sich für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen (Privatpersonen für die Dauer von maximal einem Jahr) von der elektronischen Zustellung abwesend melden.
Achtung: Diese im USP eingetragene Abwesenheitsmeldung schlägt aber auf FinanzOnline nicht durch. In FinanzOnline gibt es keine entsprechende Funktion!
Empfehlung: automatische Mail-Benachrichtigung
Das Finanzamt schlägt generell vor, in FinanzOnline die automatische Mail-Benachrichtigung einzurichten. Es argumentiert auch, dass der Steuerpflichtige die Nachricht in FinanzOnline auch während der Abwesenheit, somit auch im Urlaub, abrufen kann, denn das sei, wenn ein Internetzugang vorhanden ist, überall auf der Welt möglich.
Möchte man das nicht, dann schlägt das Finanzamt allen Ernstes vor, dass sich der Steuerpflichtige für die Zeit der Abwesenheit von der elektronischen Zustellung in FinanzOnline abmelden (sic!) und nach seiner Rückkehr wieder anmelden soll – denn eine Abwesenheitsmeldung gibt es hier ja nicht.
Userfreundliche Lösung fehlt
Diese Vorgangsweise in FinanzOnline ist nicht State of the Art. Und warum gilt die Abwesenheitsmeldung im USP nicht auch gleich für FinanzOnline? Eine einfache, userfreundliche Möglichkeit der Bekanntgabe der Abwesenheit sieht anders aus.
Daher lautet die Empfehlung, Ihrem/Ihrer Steuerberater*in für die Zeit Ihrer Abwesenheit die Zustellvollmacht in FinanzOnline zu gewähren. So können die Schriftstücke Ihrem/Ihrer Steuerberater*in zugestellt werden und Sie versäumen keine Frist.
(bt)
Autor: Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer
kowarik-waidhofer.at