Subunternehmer
Erfüllungsgehilfenkette ist gleich Regresskette
Bei Bauvorhaben werden regelmäßig eine Vielzahl von Subunternehmern als Erfüllungsgehilfen eines Generalunternehmers tätig. Beauftragen Subunternehmer weitere Bauunternehmen mit der Bauausführung von (Teil-)Gewerken, entsteht eine sogenannte Erfüllungsgehilfenkette. In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich der Generalunternehmer im Haftungsfall direkt beim Subsubunternehmer regressieren kann.
Prinzipiell gilt, dass der Werkunternehmer (AN) gemäß § 1313a ABGB dem Besteller für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen sowie für die von diesen wiederum eingesetzten Erfüllungsgehilfen (Subsubunternehmer) haftet. Diese Haftung eines Generalunternehmers im Rahmen einer Erfüllungsgehilfenkette gründet sich darauf, dass er sich auch des Subsubunternehmers zur Interessenverfolgung gegenüber dem Werkbesteller bedient. § 1313 ABGB regelt den Regressanspruch wegen eines Verstoßes im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem mit diesem durch ein Vertragsverhältnis verbundenen Gehilfen.
OGH 4 Ob 99/22w, 30.06.2022
In der Anlassentscheidung OGH 4 Ob 99/22w schlossen die Wohnungseigentümer einer Liegenschaft (Werkbesteller) mit der Klägerin, als Werkunternehmerin und Bauträgerin, einen Werkvertrag über die Sanierung eines Wohngebäudes. Die Klägerin gab die Bauausführung an ein anderes Bauunternehmen weiter. Diese Subunternehmerin bediente sich ihrerseits weiterer Bauunternehmen. Eine dieser Subsubunternehmerinnen, die Beklagte, führte ihre Werkleistungen und Verbesserungsarbeiten mangelhaft aus, wodurch zwei Besteller Schäden durch Feuchtigkeitseintritte erlitten. In einem Vorprozess machten zwei der Besteller diesen Schaden gegen die Klägerin geltend. Wegen der mangelhaften Werkleistungen wurde die Klägerin rechtskräftig zum Ersatz der Sanierungskosten verurteilt. Die Klägerin zahlte in Erfüllung dieses Urteils insgesamt 71.960,08 Euro an die Besteller. Die Klägerin begehrte dann 65.000 Euro und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden wegen von der Beklagten verursachten Bau- und Ausführungsmängeln als Regress nach § 1313 Satz 2 ABGB. Die Vorinstanzen hielten einen solchen Regressanspruch gegen die beklagte Subsubunternehmerin für möglich. Der Oberste Gerichtshof verneinte den geltend gemachten Anspruch und sprach aus, dass ein Werkunternehmer sich nach § 1313 ABGB nur gegen seinen eigenen Gehilfen, nicht aber gegen den Gehilfen des Gehilfen regressieren kann.
Es liegen im gegenständlichen Fall drei Vertragsbeziehungen vor: (1) Besteller-Generalunternehmer, (2) Generalunternehmer-Subunternehmer, (3) Subunternehmer-Subsubunternehmer. Zwischen dem Generalunternehmer und dem vom Subunternehmer beauftragten Subsubunternehmer besteht sohin keine Vertragsbeziehung.
Aus dem Umstand, dass ein Vertragspartner (z. B. der Generalunternehmer) bei einer Erfüllungsgehilfenkette auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen (Subsubunternehmer) haftet, kann kein Regressanspruch der klagenden Generalunternehmerin gegen die beklagte Subsubunternehmerin abgeleitet werden.
Fazit
Die bisherige Rechtsprechung gewährte einen solchen "Sprungregress" in anders gelagerten Fällen, wenn eine strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. In diesem Sinne wurde es beispielsweise als unbillig angesehen, wenn der Auftraggeber des Subunternehmers seinerseits trotz einer Leistungsstörung eine Zahlung erhält, dennoch aber seinem Auftragnehmer den Werklohn, gestützt auf eine Vertragsverletzung bzw. Leistungsstörung, vorenthält. Ein vergleichbarer unbilliger Fall lag hier nicht vor. Der Generalunternehmer muss sich an seinen eigenen Vertragspartner, den Subunternehmer, halten. § 1313 Satz 2 begründet kein Regressverhältnis zum Subsubunternehmer, weil der Generalunternehmer zu diesem kein vertragliches Verhältnis hat.