Anspruch?

Informationspflicht des Unternehmers gegenüber Verbrauchern

Rechtstipps
05.10.2022

Welchen Anspruch hat ein Unternehmer, wenn Werkverträge nach Abschluss, noch vor ­Beendigung oder überhaupt ohne Werkausführung abbestellt werden?

Oft werden Werkverträge nach Abschluss, noch vor Beendigung oder überhaupt ohne Werkausführung abbestellt. Dann stellt sich die Frage, welchen Anspruch hat der Unternehmer gegenüber dem Besteller. Der Beweis für die Höhe der verbleibenden Werklohnforderung ist vor allem bei Verträgen mit Konsumenten speziell geregelt.

Grundlagen

Wenn die Ausführung des Werks unterbleibt, gebührt dem Unternehmer gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB trotzdem das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die aufseiten des Bestellers liegen, daran gehindert worden ist. Er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

Diese Regelung hat den Sinn, die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für den Unternehmer zu erhalten. Er ist daher berechtigt, den – nach Anrechnung des Ersparten oder anderweitig Erworbenen – eingeschränkten vertraglichen Werklohn zu fordern. Der Unternehmer muss die Anrechnung aber nicht von sich aus vornehmen, sondern der Besteller hat zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss. Dies führt oft zu Beweisschwierigkeiten des Bestellers – wie soll er wissen oder beweisen, was der Unternehmer (nicht) verdient hat?

Auch wenn der Unternehmer den Einwand des Bestellers vorwegnimmt und von sich aus nur einen Teil des vereinbarten Werklohns einklagt, muss der Besteller behaupten und beweisen, dass sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Ausführung des Werks noch mehr erspart hat.

Bei Verträgen mit Konsumenten ist der Beweis für den abbestellenden Konsumenten erleichtert. Unterbleibt die Werksausführung bei einem Vertrag, bei dem der Besteller Verbraucher ist, hat der Werk­unternehmer gemäß § 27a KSchG dem Verbraucher die Gründe für eine fehlende Ersparnis oder einen fehlenden anderweitigen Erwerb mitzuteilen. In Bezug auf die Rechtsfolgen ist die Erfüllung der Informationspflicht gemäß § 27a KSchG Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs auf Werklohn.

Diese Nebenpflicht des Unternehmers bewirkt im Prozess für sich allein noch keine Beweislastverschiebung zulasten des Unternehmers. Verletzt der Unternehmer aber seine in § 27a KSchG festgelegte Verpflichtung, so muss er spätestens im Prozess auf eine entsprechende Behauptung des Verbrauchers hin substanziiert darlegen, aus welchen Gründen er am vereinbarten Entgelt festhalten will. Die Fälligstellung des eingeschränkten Werklohnanspruchs durch Informationserteilung seitens des Unternehmers kann auch erst im Rahmen des Werklohnprozesses erfolgen.

Aktuelle Entscheidung

In der aktuellen Entscheidung (OGH 3 Ob 119/22d) wurde dem auf Werklohn klagenden Unternehmer nach Abbestellung des Werks (Errichtung eines Einfamilienhauses) durch den Konsumenten der von ihm geforderte Betrag zugesprochen. Der Unternehmer machte nicht den gesamten vereinbarten Werklohn, sondern nur rund 6,8 Prozent davon, geltend.

Der OGH begründete die Entscheidung damit, dass im Anlassfall die aus Sicht des bestellenden Verbrauchers erforderliche Aufklärung im Rahmen des Prozesses erfolgt sei. Der Unternehmer hat nachgewiesen, statt des hier vom Besteller abbestellten Bauprojekts insgesamt elf Kleinbaustellen abgewickelt zu haben und was er daraus verdienen konnte. Diese Arbeiten hätte der Unternehmer ohne Ausfall der Werkleistung für den Besteller nicht übernehmen können. Der Besteller behauptete nicht, dass der Unternehmer sich noch mehr hätte ersparen können. Da somit geklärt war, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss, war die Fälligkeit des berechtigten Werklohnanspruchs im Sinn der genannten Bestimmung gegeben.

Fazit

Wird das Werk abbestellt, hat der Werkunternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, was er sich dadurch erspart hat. Dies gilt auch, wenn er nur einen Teil des vereinbarten Werklohns geltend macht. Der Verbraucher muss allerdings spätestens im Verfahren einwenden, was der Unternehmer zusätzlich hätte erwerben können und daher noch vom Werklohnanspruch abzuziehen sei.

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