Investitionsprämie
Antragsfrist und Verlängerung
Die Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, soll von derzeit 28. Februar 2021 auf den 31. Mai 2021 verlängert werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist in Kürze zu erwarten. Die Anträge auf Investitionsprämie müssen allerdings weiterhin unverändert bis zum 28. Februar 2021 eingebracht werden.
Zur Erinnerung: Bei der Investitionsprämie handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 7% der Anschaffungskosten der begünstigten Investitionen. Bei begünstigten Investitionen in Ökologisierung, Digitalisierung sowie Gesundheit/Life Science erhöht sich der Zuschuss auf 14% der Anschaffungskosten.
Frist für „erste Maßnahmen“ verlängert
Durch die Corona-bedingten Einschränkungen ist es für Unternehmen besonders schwierig, Investitionen zu tätigen. Bestellungen, Lieferungen, Anzahlungen und andere Investitionen können oft nicht fristgerecht bis zum 28. Februar 2021 gestartet werden.
Die Eckpunkte
- Der Förderantrag kann zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 online über den AWS-Fördermanager eingereicht werden.
- Erste Maßnahmen müssen im Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Mai 2021 gesetzt werden. Als "erste Maßnahmen" gelten Bestellungen, Kaufvertragsabschluss, Lieferung, der Beginn von Leistungen, Anzahlung, Zahlung, Rechnung oder ein Baubeginn.
- Investitionsdurchführungszeitraum: Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat für Investitionsvolumen
- bis zu 20 Millionen Euro (exkl. Umsatzsteuer) bis zum 28. Februar 2022
- größer als 20 Millionen Euro (exkl. Umsatzsteuer) bis zum 28. Februar 2024 zu erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar. - Die Abrechnung muss binnen 3 Monaten ab der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderzusage zu förderndernden Investition über den AWS-Fördermanager durchgeführt werden. Der Investitionsdurchführungszeitraum wird dadurch nicht verlängert.
- Die geförderten Vermögensgegenstände sind jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen (Sperrfrist).
Nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlungen sind Bücher, Belege und sonstige Unterlagen für 10 Jahre aufzubewahren (Verlängerung durch AWS möglich).
Der Experten-Tipp
Auch wenn die Förderung verlockend klingt. Beachten Sie, dass jede Investition vor allem betriebswirtschaftlich sinnvoll sein soll. Waren ohnehin Investitionen geplant? Ist es realistisch, die ersten Maßnahmen im angegebenen Zeitfenster zu setzen? Welche Finanzierungsfragen sind vorab noch zu klären?
Zum Autor: Georg Salcher ist Geschäftsführender Gesellschafter und Steuerberater bei Consultatio.