Verjährung

Kosten für Ersatzvornahme – Besonderheiten der Verjährung

Schadenersatz
20.10.2021

Schaden­ersatzansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Für Ansprüche auf Ersatz der Mangelbehebungskosten gelten jedoch Besonderheiten.

Eine Grundregel im Schadenersatz lautet, dass da­rauf gestützte Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Bekanntwerden des Eintritts des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen gegenüber dem Geschädigten, sodass dieser eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen kann, verjähren. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt (insbesondere auch Ursachenzusammenhang und Verschulden) umfassen. Zwar ist nicht die Kenntnis von allen Einzelheiten erforderlich, jedoch muss der Geschädigte in der Lage sein, das zur Anspruchsbegründung erforderliche Sachvorbringen zu erstatten. Das Wissen jener Personen, die der AG damit betraut hat, Tatsachen, deren Kenntnis rechtserheblich ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen ist ihm zuzurechnen.

Beginn der Verjährungsfrist bei der Ersatzvornahme

Der OGH (5 Ob 188/20p) hat jüngst an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass im Werkvertragsrecht der Schaden, der darin liegt, dass der AG infolge des schuldhaften Verzugs des AN mit der Verbesserung der Mängel oder infolge der Verweigerung der Verbesserung die Kosten für die Verbesserung selbst zu tragen hat, nicht mit Übernahme des mangelhaften Werks, sondern erst an dem Zeitpunkt entstanden ist, an dem klar ist, dass es zur Verbesserung durch den AN nicht mehr kommen wird. Insofern beginnt die Verjährung (mangels Eintritts eines Schadens) erst dann, wenn dem AG erkennbar ist, dass die erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder feststeht, dass der AN die Verbesserung endgültig verweigert. Davon ausgenommen sind nur jene Fälle, in denen dem AN keine Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt wurde. 

Erkundigungsobliegenheit des AG

Der AG hat grundsätzlich eine die Verjährungsfrist auslösende Obliegenheit, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen angemessene Erkundigungen anzustellen, sofern diese ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung zu bringen sind. Auch wenn diese Erkundigungsobliegenheit nicht überspannt werden darf, geht diese so weit, dass im Einzelfall der AG ein Privatgutachten einzuholen hat, wenn eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist. Der OGH hat jedoch festgehalten, dass es für die Erkundigungsobliegenheit konkreter Verdachtsmomente bedarf, aus denen der Geschädigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden. Im konkreten Fall (5 Ob 188/20p) hat er dies verneint, weil bloße Mutmaßungen über Verarbeitungsfehler kein hinreichender Anlass sind, zerstörende Untersuchungen, die sichtbar bleiben, durchführen zu ­lassen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass tatsächlich angezeigte Mängel gewährleistungsrechtlich behoben wurden.

Fazit

Die dreijährige Verjährungsfrist von Schadenersatz­ansprüchen beginnt grundsätzlich mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Das Wissen von Personen, die der AG mit der Entgegennahme und Anzeige rechtserheblicher Tatsachen befasst hat, ist ihm dabei zuzurechnen. Bei Ansprüchen des AG auf Ersatz von Kosten für die Mängelbehebung gelten hinsichtlich der Verjährung einige Besonderheiten. Zum einen tritt ein Schaden nach ständiger Rechtsprechung erst ein, wenn erkennbar ist, dass eine Verbesserung gescheitert ist, oder feststeht, dass der AN die Verbesserung endgültig verweigert. Zum anderen beginnt die schadenersatzrechtliche Verjährung bei konkreten Verdachtsmomenten in Bezug auf Mängeln an dem Zeitpunkt, an dem der AG bei angemessenen Erkundungen – also ohne nennenswerte Mühen – Kenntnis erlangt hätte. Dies umfasst auch Privatgutachten, wenn mit zumutbarem Kostenrisiko nur so ausreichend Kenntnis erlangt werden kann. (uw)

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