Judikatur-Update

Laesio enormis bei Pauschalpreisvereinbarung?

Bauleistung
16.11.2021

Kann ein Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB angefochten werden, obwohl ein Pauschalpreis vereinbart wurde?

Das Rechtsinstitut der Verkürzung über die Hälfte (lat.: laesio enormis) gemäß § 934 ABGB knüpft an ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung an. Hat eine Partei nicht einmal die Hälfte dessen als Gegenleistung erhalten, was sie selbst hingibt, so steht ihr das Recht zu, den Vertrag mittels Verkürzung über die Hälfte anzufechten. Zur Frage, ob dieses Rechts­institut auch bei Pauschalpreisvereinbarungen herangezogen werden kann, gab es bis dato keine ausführliche Stellungnahme des OGH. Diese Lücke füllte der OGH in der Entscheidung vom 30. 2. 2021 zu 10 Ob 3/21w.

OGH: Anfechtung zulässig

Der klagende Verbraucher erteilte der beklagten GmbH den Auftrag, eine Hausfassade am Haus zu erneuern. Der Werkbesteller legte eine selbst erstellte Leistungsvereinbarung vor, in der u. a. stand, dass im Einzelnen aufgezählte Leistungen bis zum 1. 7. 2018 zu erbringen seien, für die 2.000 Euro zu zahlen seien. Wären die Geschäftsführer der GmbH aufmerksam gewesen, hätten sie aufgrund ihrer Branchenkenntnisse erkennen können, dass die ordnungsgemäße Herstellung dieser angeführten Leistungen um 2.000 Euro nicht möglich sei, sondern die Kosten tatsächlich rund 9.000 Euro betragen würden. Dies war ihnen bei Unterzeichnung nicht bekannt. Im Frühjahr 2018 nach Beginn der Arbeiten lehnte der Werkunternehmer weitere Arbeiten zu den in der Leistungsvereinbarung genannten Konditionen ab. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und ließ die Arbeiten von einem anderen Unternehmen durchführen. Dieses verlangte hierfür 9.147,91 Euro. Der Werkbesteller klagte auf die Kosten aus dem Deckungsgeschäft.

Der OGH gab der beklagten GmbH in weiterer Folge recht: "Zweiseitige verbindliche Verträge, die einen Partner massiv benachteiligen, ohne dass dieser Umstand auf den freien Willen des Benachteiligten zurückzuführen ist, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich keinen Bestand haben." Dies gilt nach Ansicht des OGH auch für Pauschalpreisvereinbarungen, obwohl für solche Verträge charakteristisch ist, dass die preisbildenden Faktoren nicht offengelegt werden. Die Anfechtung der in concreto von den Parteien getroffenen Pauschalpreisvereinbarung mit Leistungsinhalten wegen Verkürzung über die Hälfte ist möglich.

Ausschluss bei Unternehmern möglich

Das Rechtsinstitut der laesio enormis ist im bürgerlichen Recht zwingend, kann gemäß § 351 UGB im beidseitigen Unternehmergeschäft aber vertraglich ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss ist allerdings nicht erfolgt.

Weiters hielt der OGH fest, dass eine Vertragsanfechtung auch dann ausscheidet, wenn der um mehr als die Hälfte verkürzte Unternehmer den wahren Wert der eigenen Leistung kannte i. S. d. § 935 ABGB. Im gegenständlichen Sachverhalt hätte die Beklagte zwar den wahren Wert kennen können, eine tatsächliche Kenntnis lag allerdings nicht vor. Eine solche Kenntnis wäre jedoch notwendig für einen gesetzlichen Anfechtungsausschluss.

Auch bei Glücksverträgen scheidet gemäß § 1268 ABGB eine Anwendung der laesio enormis aus. Der OGH führte jedoch zutreffenderweise aus, dass es sich bei einer Bauleistung gegen Pauschalentgelt nicht um einen Glücksvertrag handle, da das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung von vornherein bestimmbar gewesen wäre bei entsprechender Sachkenntnis und Aufmerksamkeit. Auch eine analoge Anwendung dieser Norm wurde richtigerweise abgelehnt.

Fazit

Aus den Ausführungen des OGH geht also hervor, dass auch Pauschalpreisvereinbarungen wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB angefochten werden können. Die Anfechtung wäre lediglich ausgeschlossen, wenn in einem beidseitigen Unternehmergeschäft das Rechtsinstitut der laesio enormis vertraglich ausgeschlossen wurde oder wenn der verkürzten Partei das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung tatsächlich bekannt war. Nach der Judikatur des OGH reicht es nicht, wenn sie es hätte erkennen können.

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