LSDB-G (Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz)
Seit Mai 2011 gibt es dieses – nicht nur wörtlich gemeint – Gesetzesungetüm. Laut Gesetzgeber soll es den Arbeitnehmern das zustehende Entgelt sichern und für einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen sorgen.
Besonders „unterstützt“ werden soll die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die weitreichenden Kontrollbefugnisse einerseits sowie durch den drakonischen Strafrahmen anderseits.
Straftatbestände sind bzw. waren bisher
- die Unterschreitung des KV-Grundlohns,
- die Vereitelung der Kontrolle und
- das Nichtbereithalten der Lohnunterlagen in deutscher Sprache (durch ausländische Arbeitgeber).
ACHTUNG: Die Gewerbeberechtigung und der angewandte Kollektivvertrag müssen zusammenpassen (übereinstimmen)!
Die diesbezügliche Novelle ist am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Sie enthält etliche Verschärfungen und einige (wenige) Erleichterungen.
Im Detail:
Bisher war das Gesetz nur hinsichtlich des Grundlohns anwendbar, künftig werden alle Entgeltbestandteile (Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge – im Baugewerbe mehr als 40! verschiedene) der Kontrolle unterzogen.
Das Strafniveau für das Nichtbereithalten (und Vorlegen) von Lohnunterlagen wird auf jenes der Unterentlohnung (1.000 bis 10.000 Euro pro Arbeitnehmer) angehoben.
Bei begründetem Verdacht auf einen Gesetzesverstoß und zu erwartenden Vollstreckungsschwierigkeiten kann künftig ein Zahlungsstopp des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer verhängt werden (d. h., der Bauherr darf den restlichen Werklohn nicht mehr leisten). Binnen drei Tagen muss die Behörde entscheiden, ob der Auftragnehmer stattdessen eine Sicherheitsleistung zu erlegen hat. Anstelle des Zahlungsstopps kann von der Behörde eine vorläufige Sicherheit (auch bewegliche Sachen wie z. B. ein Bagger) verlangt werden.
Ein Auftraggeber nach dem Bundesvergabegesetz kann Auskunft verlangen, ob gegen den Auftragnehmer eine rechtskräftige Bestrafung nach dem LSDB-G vorliegt.
Künftig gibt es eine Informationspflicht an die betroffenen Arbeitnehmer bei Vorliegen eines Strafbescheides wegen Unterentlohnung.
Da bei der Fülle der nunmehr der Kontrolle unterworfenen Entgeltbestandteile auch ehrlichen Arbeitgebern Fehler bei einzelnen Abrechnungen unterlaufen können, wird die Möglichkeit der Nachsicht ausgeweitet:
Eine Anzeige bzw. Bestrafung entfällt, wenn das Entgelt nur geringfügig unterschritten wird oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt und der fehlende Betrag nachgezahlt wird. Dies kann auch nach wiederholtem geringem Verstoß gelten.
Die Mindeststrafe (1.000 Euro pro Arbeitnehmer) kann bei kleineren Verstößen unterschritten werden.
Geplant sind aber auch Vereinfachungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen und kleinere Erleichterungen beim Arbeitnehmerschutz. Darüber werden wir gesondert berichten.
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihre Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Jupiter unter T 01/278 12 95, office@jupiter.co.at, und Dr. Michael Kowarik unter T 01/892 00 55, info@kowarik.at, gerne zur Verfügung. www.ratundtat.at