Barzahlungsrabatt

Skonto – Was ist zulässig?

Baurecht
04.03.2022

Was versteht man unter Skonto, wie wird es vereinbart und was gilt bei mangelhafter Bauführung? Ein Überblick.

Das Skonto spielt in der Praxis eine wichtige Rolle. Der Beitrag gibt einen Überblick, was man unter "Skonto" versteht, wie es vereinbart wird und was bei mangelhafter Bauleistung gilt.

Was versteht man darunter?

Unter Skonto wird ein Barzahlungsrabatt, das ist ein prozentualer Preisnachlass für den Fall der unverzüglichen Regulierung einer Verbindlichkeit, verstanden, der auf den Fakturenbetrag bei Zahlung binnen einer bestimmten Frist gewährt wird. Für den Auftragnehmer ergibt sich der Vorteil aus der Gewährung eines Skontos dadurch, dass die Verträge schneller und ohne Mahnungen und Betreibungen abgewickelt werden.

Ausgehend von diesem der Skontogewährung zugrunde liegenden Zweck ist im Zweifel von folgender Annahme auszugehen: Das Skonto soll vom Auftragnehmer nur dann gewährt werden – was vom Auftraggeber redlicherweise auch nur so aufgefasst werden kann –, wenn das gesamte Entgelt innerhalb der festgelegten Frist vollständig erbracht wird. Das Geschäft wurde also tatsächlich in der vorgesehenen, für die Skontogewährung maßgeblich gewesenen Frist zur Gänze abgewickelt, und der Auftragnehmer ist nicht genötigt, zur Hereinbringung der ihm vereinbarungsgemäß zustehenden (gesamten) Leistung noch weitere Maßnahmen, sei es in Form von Mahnungen oder gar der Einleitung gerichtlicher Schritte, zu veranlassen (OGH 31. 10. 1989, 5 Ob 630/89).

Im Bauvertragsrecht setzt die Inanspruchnahme des Skontos eine prüffähige Rechnung voraus, da eine nicht prüffähige Rechnung den Fristenlauf gar nicht in Gang setzt. Im Anwendungsbereich der ÖNorm B 2110 bedarf auch eine aus einem Skontoabzug resultierende Minderung der Schlusszahlung durch den Auftraggeber eines Vorbehalts des Auftragnehmers.

Wie wird es vereinbart?

Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Es ist den Vertragspartnern des Bauvertrags überlassen, ein Skonto zu vereinbaren. Es bedarf also einer gesonderten Vereinbarung. So kann ein Skonto nicht nur für Schlussrechnungen vereinbart werden, sondern auch für Teilrechnungen. Ist z. B. im Bauvertrag das Recht des Auftraggebers vereinbart, vom Betrag jeder einzelnen Teilrechnung ein Skonto von drei Prozent abzuziehen, sofern die Rechnung binnen 30 Tagen beglichen wird, so kann eine solche Abmachung nur so verstanden werden, dass der Auftraggeber, bezahlt er die Teilrechnung fristgerecht, des dafür gewährten Skontos nicht wieder verlustig geht, auch wenn die dafür bestimmte Zahlungsfrist bei einer späteren Teilrechnung oder der Schlussrechnung nicht eingehalten wird (OGH 15. 05. 1997, 1 Ob 2127/96t). Wie dieses Beispiel zeigt, ist es sinnvoll, nicht nur zu ­vereinbaren, auf welche Zahlungen ein Skontoabzug gestattet wird, sondern auch, in welcher Höhe und binnen welcher Frist.

Skonto bei mangelhafter Bauleistung?

Fraglich ist, welches Schicksal dem Skonto bestimmt ist, wenn der Auftraggeber wegen mangelhaft erbrachter Bauleistungen von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht. Sind konkrete Vereinbarungen darüber nicht getroffen, wird man im Zuge der Vertragsauslegung bei Bedachtnahme auf die werkvertragliche Risikoaufteilung regelmäßig zu dem Ergebnis kommen, dass der Auftrag­geber zum Abzug des Skontos berechtigt bleibt, sofern er bei mangelhafter, jedoch der Verbesserung zugänglicher Bauleistung von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, aber nach ordnungsgemäßer ­Mängelbeseitigung das nun erst fällig gewordene Entgelt (Restlohn) fristgerecht begleicht
(OGH 23. 02. 1999, 1 Ob 58/98f).

Fazit

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Skonto vereinbart wird. Dies ist zugleich Voraussetzung, um Skontoabzüge zu machen. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Es gibt kein Recht auf ein Skonto. Empfehlenswert ist es zu vereinbaren, auf welche Zahlungen ein Abzug gestattet wird, in welcher Höhe und binnen welcher Frist. Weitere Voraussetzung ist eine prüffähige Rechnung.

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