Coronakrise

Steuerinfos zum bundesweiten Lockdown

Corona
23.11.2021

Seit 22.11.2021 bis voraussichtlich 12.12.2021 gilt in Österreich ein Lockdown für alle, eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Wir haben die wichtigsten Steuer-Infos für Unternehmer*innen.
Seit 22.11.2021 bis voraussichtlich 12.12.2021 gilt in Österreich ein Lockdown für alle, eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Seit 22.11.2021 bis voraussichtlich 12.12.2021 gilt in Österreich ein Lockdown für alle, eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.

Verlängerte Wirtschaftshilfen

Da ein allgemeiner Lockdown auch große negative Auswirkungen auf die Unternehmen hat, werden Wirtschaftshilfen verlängert.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine Vorabinformation ist, weil die notwendigen gesetzlichen Regelungen und Richtlinien noch nicht vorliegen (es können sich also noch Änderungen ergeben).
Neu ist, dass die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden müssen, wenn das Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen (z. B. im Zusammenhang mit 2G-Kontrollen) erhält!

Eine Auswahl der verlängerten Wirtschaftshilfen:

  • Ausfallsbonus III
  • Verlustersatz
  • Härtefallfonds
  • NPO-Fonds

Personalmaßnahmen

Auch im Personalbereich wurden diverse Maßnahmen verlängert. Bitte beachten Sie auch hier, dass dies nur eine Vorabinformation ist, weil die notwendigen gesetzlichen Regelungen und Richtlinien noch nicht vorliegen (es können sich also noch Änderungen ergeben). Diese betreffen:

  • Homeoffice
  • Risikofreistellungen
  • Sonderbetreuungszeit
  • Kurzarbeit

Derzeit läuft die Phase 5 der Kurzarbeit (1.7.2021 bis 30.6.2022). Aus praktischen Gründen wäre ein Kurzarbeitsbeginn zum Monatsersten einfacher in der Abwicklung, als ein untermonatiger Beginn, daran richtet sich der Lockdown aber nicht. Die Antragstellung dürfte rückwirkend innerhalb von zwei Wochen möglich sein. Nähere Informationen über die Ausgestaltung der Kurzarbeit für diesen Lockdown müssen aber noch abgewartet werden.

Statt der aufwändigen und kostenintensiven Kurzarbeit kämen z. B. folgende Maßnahmen in Betracht, bei denen aber jeweils eine Vereinbarung mit den Mitarbeiter*innen erforderlich ist:

  • Abbau von Urlaub und Zeitguthaben
  • Reduktion des Beschäftigungsausmaßes (z. B. befristet)
  • Aussetzungsvereinbarungen (Beendigung mit Wiedereinstellungszusage, der Arbeitnehmer bezieht dazwischen Arbeitslosengeld)
  • Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, wenn vom Arbeitnehmer Interesse an einer Weiterbildung besteht und diese vom AMS bewilligt wird
  • Unbezahlte Urlaube (diese verursachen aber in der Personalverrechnung einen Mehraufwand)

Mietenzahlung im Lockdown

Durch den neuerlichen Lockdown stellt sich wieder die Frage, ob für die Zeit des Lockdowns Miete für Geschäftslokale zu zahlen ist. Inzwischen gibt es ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs, das klarstellt, dass man KEINE Miete zahlen muss. Das gilt allerdings nur für Objekte, die aufgrund des Betretungsverbots überhaupt nicht genutzt werden können. Offen bleiben aber verschiedene Fragen wie Teilnutzbarkeit, z. B. bei Click & Collect? Dieser Fall ist leider weiter ungeregelt und wir empfehlen dringend, mit dem Vermieter eine Einigung zu suchen.
Auf jeden Fall raten wir, die nächste Miete unter Vorbehalt zu zahlen.

Details bzw. den ausführlichen Text findet man unter www.kowarik-waidhofer.at.

Autoren: Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer
(bt)