Steuerparadies Österreich

Steuertipps
03.10.2018

Professioneller Pokerspieler müsste man sein!

Sie lesen richtig. Auch aus dem Ausland ziehen die Leute scharenweise nach Österreich, um hier die günstigen Konditionen, nämlich Steuerfreiheit, zu genießen und den hohen Steuern in ihren Herkunftsländern zu entgehen. Für Profipokerspieler, und nur für solche, ist Österreich tatsächlich ein Steuer­paradies. Man sollte es nicht glauben, mit Poker lassen sich tolle Summen verdienen, umso verlockender, wenn man davon auch keine Steuer zahlen muss.
Der Grund liegt in der Systematik des österreichischen Steuerrechtes. Poker­gewinne lassen sich nicht unter die sieben Einkunftsarten einordnen.
Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesfinanzgericht haben bereits mehrmals entschieden, dass die Erfolgschancen bei Pokerturnieren vom Zufall geprägt sind, es sich also um ein Glücksspiel handelt. Dadurch kann es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, die der Besteuerung unterliegen würde. Dafür spricht auch, dass in Turnierform gespieltes Poker der Glückspielabgabe unterliegt.
Nach höchstgerichtlicher Definition ist ein Spiel auch dann noch ein Glückspiel, wenn der Spieler zwar in der Lage ist, in einem gewissen Ausmaß Einfluss auf den Spielverlauf zu nehmen, das Spielergebnis aber dennoch vom Zufall abhängt.
Wenn Sie jetzt der Meinung sind, dass auch der Erfolg Ihres Unternehmens vom Zufall abhängig ist und man mit Glück einen Gewinn macht, dann müssen wir Sie enttäuschen. Die Steuerfreiheit gilt wirklich nur für Poker!

Verdeckte Einlagenrückgewähr

Darunter versteht man zivilrechtlich das böse Pendant zur steuerrechtlichen verdeckten Gewinnausschüttung.
Gesellschafter einer GmbH dürfen von der GmbH nur auf folgenden Wegen Geld erhalten:

  • auf gesellschaftsrechtlicher Basis in Form von offenen Gewinnausschüttungen sowie im Zuge der Liquidation der Gesellschaft und bei Kapitalherabsetzungen
  • auf schuldrechtlicher Basis in Form von Leistungsvergütungen (z. B. Arbeitsleistungen, Vermietung, Zinsen für Darlehen o. a.). Diese Vereinbarungen müssen einen klaren Inhalt haben, schriftlich getroffen werden und einem Fremdvergleich standhalten (d. h. sie wären in gleicher Form auch mit Nichtgesellschaftern abgeschlossen worden).

Gefahr: Wird eine verdeckte Einlagenrückgewähr festgestellt, sind die diesbezüglichen Vereinbarungen nichtig und in der Regel rückabzuwickeln. Zusätzlich drohen (auch dem Geschäftsführer!) massive strafrechtliche Konsequenzen und Haftungen!
Steuerrechtlich führt eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Steuernachforderungen (Nichtabsetzbarkeit bei der GmbH und Kapitalertragsteuer; die Endbesteuerungswirkung bleibt erhalten) und meist auch zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.

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