Abgabenstundung

Parlament verlängert Steuerstundungen

Steuertipps
19.04.2021

Schulden beim Fiskus? Jetzt gibt’s eine zusätzliche Atempause für Unternehmer*innen durch die Bundesregierung.

Bereit mit Beginn der Covid-19-Krise räumte die Bundesregierung Betrieben die Möglichkeit ein, Abgaben vorübergehend begünstigt stunden zu lassen. Diese bestehenden Stundungen sollten ursprünglich mit 31. März 2021 auslaufen. Da die Krise anhält, hat der Nationalrat die Steuerstundungen nun verlängert. Um die Liquidität der Unternehmen zu schonen, ist zudem ein neues Ratenzahlungskonzept vorgesehen. Dadurch lassen sich Corona-bedingte Steuerschulden schrittweise abbauen.

Die laufenden Abgabenstundungen wurden bis 30. Juni 2021 „automatisch“ ausgedehnt. Das heißt, Unternehmer müssen nicht gesondert um eine Verlängerung ansuchen. Für Abgaben, die zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig sind, darf der Fiskus zudem weiterhin keine Säumniszuschläge festsetzen. Außerdem sind bis Ende Juni 2021 keine Stundungszinsen zu entrichten. Ab 1. Juli 2021 gelten für sämtliche Steuern und Abgaben dann wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.

Ratenzahlung in zwei Schritten

Was aber, wenn Ihr Betrieb zum 30. Juni 2021 dem Staat noch Abgaben schuldet, diese jedoch nicht sofort zurückzahlen kann? Dann lässt sich das neue Covid-19-Ratenzahlungskonzept in Anspruch nehmen. Es ermöglicht, die Schulden in zwei Phasen zurückzuzahlen. Phase 1 der Ratenzahlung beantragen Sie zwischen dem 10. und dem 30. Juni 2021. 15 Monate beträgt der Zahlungszeitraum für die Raten in dieser Phase 1, er läuft von Juli 2021 bis 30. September 2022. Die Höhe der Raten bemisst sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

Phase 2 beantragen Sie – bei Bedarf – anschließend bis zum 31. August 2022. Sie soll jenen Firmen helfen, die trotz intensiver Bemühungen auch zum 30. September 2022 noch Abgabenschulden haben. Ihnen gibt der Fiskus die Chance, die verbleibenden ­Steuerrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 30. Juni 2024 zur Verfügung, also weitere 21 Monate. Für das Ratenzahlungskonzept gilt zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 30. Juni 2024 übrigens ein reduzierter Stundungszinssatz von 1,38 Prozent.

Mehr Luft auch bei offenen Kassenbeiträgen

Die Stundungen gegenüber der ÖGK wurden ebenfalls gesetzlich bis 30. Juni 2021 verlängert. Achtung: Stellen Sie Ihr Ratenzahlungsansuchen rechtzeitig, sonst werden sämtliche Abgabenrückstände mit 30. Juni 2021 fällig. Sofortige Fälligkeit (Terminverlust) tritt auch ein, wenn Sie einzelne Raten nicht rechtzeitig bezahlen. Die Behörde kann in diesem Fall nicht nur Säumniszuschläge verhängen, sondern leitet unter Umständen auch Vollstreckungsmaßnahmen ein!

Der Praxis-Tipp

Haben Sie gegenüber der Finanz oder der ÖGK erhebliche Abgabenrückstände, dann überlegen Sie sich frühzeitig, wie Sie diese begleichen können. Ihre Consultatio-Betreuer*innen helfen gerne dabei, ein passendes Rückzahlungsmodell zu entwickeln.

COVID-19-RATENZAHLUNGSKONZEPT 2.0 (36 Monatsraten)

Phase 1:

15 MONATSRATEN

◼ Antragstellung zwischen 10. Juni und 30. Juni 2021

◼ Keine Bonitätsprüfung bei Bewilligung

◼ Ratenzahlungszeitraum: 1. Juli bis 30. September 2022 (15 wirtschaftlich angemessene Monatsraten )

◼ Einmalige Neuverteilung der Ratenbeiträge innerhalb des Ratenzahlungszeitraums

Phase 2:

21 MONATSRATEN

◼ Antragstellung bis  31. August 2021

◼ Mind. 40 % des Abgabenrückstands ohne Terminverlust in Phase 1 zurückgezahlt

◼ Glaubhaftmachung der Einbringlichkeit

◼ Ermessensentscheidung der Behörde

◼ Ratenzahlungszeitraum: 1. September 2022 bis 30. Juni 2024 (21 wirtschaftlich angemessene Monatsraten)

◼ Einmalige Neuverteilung der Ratenbeträge innerhalb des Raten­zahlungszeitraums

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