Umfang der Prüf- und Warnpflicht – Stand der Technik als Gradmesser

Warnpflicht
10.05.2013

 
In seiner aktuellen Entscheidung 7 Ob 76/12w vom 14. 11. 2012 sprach der OGH erneut aus, dass bei der Prüfung von Warnpflichtverletzungen jeweils im Einzelfall zu entscheiden ist, ob in einem konkreten Fall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt. 

Gemäß § 1168a ABGB trifft den Auftragnehmer die Pflicht, den Auftraggeber zu warnen, falls der zu bearbeitende Stoff offenbar untauglich ist oder Anweisungen des Auftraggebers offenbar unrichtig sind. Unterlässt der Auftragnehmer schuldhaft die gebotene Warnung, so haftet er für den dem Auftraggeber verursachten Schaden. Das Gesetz sieht eine Warnpflicht nur vor, wenn der Stoff oder die Anweisung offenbar unrichtig sind. „Offenbar“ bedeutet, dass dem Auftragnehmer die Unrichtigkeit bei sorgfältigem Vorgehen auffallen muss.

„Offenbar“ bedeutet nicht, dass der Fehler für jeden erkennbar sein muss. Sorgfaltsmaßstab sind die Kenntnisse eines sachkundigen Auftragnehmers, ohne dass damit besondere Untersuchungspflichten verbunden wären. 
Die ÖNorm B 2110 konkretisiert den Sorgfaltsmaßstab in Punkt 6.2.4.3, in dem sie ausführt, dass Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, als nicht erkennbar gelten. Es darf dabei der wirtschaftliche Aspekt der Prüfpflicht nicht übersehen werden, zumal es sich um eine vertragliche Nebenpflicht handelt, die vom Auftraggeber nicht gesondert vergütet wird.

Stand der Technik als Maßstab?

In Zusammenhang mit dem Umfang der Prüf- und Warnpflicht stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob bei Einhaltung des Stands der Technik eine Prüf- und Warnpflichtverletzung möglich ist. Unter „Stand der Technik“ versteht man technische Regeln, die in der Wissenschaft als richtig erkannt wurden, in Kreisen der Technik bekannt sind und in der Praxis angewandt werden. Der Stand der Technik manifestiert sich in aller Regel in den technischen ÖNormen. Üblicherweise kann daher davon ausgegangen werden, dass die technischen ÖNormen eine Zusammenfassung von Sorgfaltsanforderungen an den Auftragnehmer darstellen und dieser verpflichtet ist, die dort vorgesehenen Maßnahmen einzuhalten.

1 Hält der Auftragnehmer sich an die technischen Normen, besteht daher die Vermutung, dass dadurch auch der Stand der Technik eingehalten wurde, also kein Verschulden vorliegt, wenn die Bauleistung dennoch zu einem mangelhaften Werk führt. 
Prinzipiell ist daher die in der aktuellen Entscheidung des OGH aufgeworfene Frage, ob neue technische Entwicklungen, die von einer bestehenden ÖNorm abweichen, bereits eine Warnpflicht begründen können, nur im Einzelfall nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Warnpflichtverletzung zu beantworten.

Laut Ansicht des OGH ist es jedenfalls vertretbar, keine schuldhafte Warnpflichtverletzung des Auftragnehmers anzunehmen, wenn die Verwendung von konkreten Materialien unstrittig dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Verwendung – im Sinne der vereinbarten anwendbaren ÖNorm – entsprach.

OGH-Urteil

Ähnliches sprach der OGH bereits mit seiner Entscheidung 1 Ob 233/97i vom 14. 10. 1997 aus. Auch in diesem Fall entschied er, dass keine Warnpflichtverletzung gegeben ist, wenn die Untauglichkeit einer Anweisung nicht erkennbar war, obwohl die erforderliche und dem Stand der Technik entsprechende Prüfung vorgenommen wurde. Dies ergibt sich aus der Verschuldensabhängigkeit der Warnpflichtverletzung. Der Auftragnehmer ist somit nach Ansicht des OGH2 nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach §§ 1168a ABGB treffenden Verpflichtung, besondere sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Auftraggeber nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffs erkennen musste. 

Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass die Frage, ob der Auftragnehmer seine Warnpflicht verletzt hat, immer bezogen auf den Einzelfall zu entscheiden ist. Als einzuhaltender Sorgfaltsmaßstab des Auftragnehmers in Zusammenhang mit der Prüf- und Warnpflicht können die sich aus den technischen ÖNormen ergebenden Prüfungen und Maßnahmen herangezogen werden. Werden die dort vorgesehenen Maßnahmen eingehalten, muss der Auftragnehmer keine weiteren Prüfungen in Hinblick auf die Tauglichkeit der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe und Anweisungen durchführen.

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