Verbesserung

Wandlungsrecht des (Werk)Bestellers

Rechtstipps
01.12.2021

Verweigert der Übergeber zu Unrecht ernsthaft und endgültig die Verbesserung der mangelhaften Leistung, so kann der Übernehmer Preisminderung oder Wandlung begehren.

Überlässt der Übergeber eine Sache gegen Entgelt, so leistet er Gewähr, dass sie dem Vertrag, den bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht. Er haftet dafür, dass die Sache der Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dieser der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Vereinbarung entsprechend verwendet werden kann. Liegt ein Mangel vor, kann der Übernehmer die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, Preisminderung oder Wandlung begehren. Im ersten Schritt kann nur die Verbesserung oder der Austausch der Sache verlangt werden, sofern nicht die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Übergeber (verglichen mit der anderen Abhilfe) verbunden wäre. Hierfür ist der Wert der mangelfreien Sache, die Schwere des Mangels sowie die Unannehmlichkeiten des Übernehmers durch die andere Abhilfe zu berücksichtigen.

Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder überhaupt unmöglich, so kann der Übernehmer Preisminderung oder, wenn es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung begehren. Dies gilt auch, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch nicht in angemessener Frist vornimmt oder gänzlich verweigert, die Abhilfe für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre sowie wenn es für ihn aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar ist.

OGH 03.08.2021, 8 Ob 13/21a

In seiner Entscheidung vom 3. 8. 2021 beschäftigte sich der OGH mit der Frage, ob der Besteller zur Wandlung berechtigt ist oder nicht. Der Kläger (Übernehmer) beauftragte den Beklagten (Übergeber) mit der Lieferung und Montage von Sonnen- und Insektenschutzrollos für sein Einfamilienhaus. Kurze Zeit nach dem erfolgten Einbau bemerkte dieser, dass einige Insekten trotz geschlossenen Insektenschutzes ins Haus eindrangen. Die Ursache lag in einem rund zehn Millimeter großen Spalt zwischen dem Raffstorekasten und dem Insektenschutz.

Der Kläger forderte den Beklagten vorprozessual mehrfach zur Verbesserung (1.571,01 Euro) auf. Der Beklagte leistete dem geäußerten Verbesserungswunsch des Klägers nicht Folge. Vielmehr nahm er selbst – sogar noch im Prozess – den irrigen Standpunkt ein, der Sonnen- und Insektenschutz wäre mangelfrei. Der Kläger begehrte sohin gerichtlich die Wandlung des Vertrags (12.154,94 Euro) sowie den Kostenersatz für die Wiederherstellung der Fassade nach dem Rückbau der Rollos (20.400,00 Euro). Der Beklagte wandte ein, dass die Wandlung nicht gerechtfertigt sei, da der allenfalls vorliegende Mangel bloß geringfügig sei.

Der OGH führte in seiner rechtlichen Beurteilung hierzu unter anderem aus, dass es eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung sei, dass bei Verweigerung der Verbesserung durch den Übernehmer der Übergeber die sekundären Gewährleistungsbehelfe in Anspruch nehmen kann. Dies dürfe nicht unterlaufen werden. Würde man nämlich dem Kläger das Recht auf Wandlung des Vertrags absprechen, so wäre dieser letztlich genötigt – bei Verweigerung der Verbesserung durch den Übergeber – sich auf Preisminderung zu beschränken. Damit würde man den Besteller zwingen, ein Produkt – wenngleich zu einem geringeren Preis – zu behalten, welches er – auch für den Beklagten erkennbar – niemals haben wollte, nämlich einen Sonnenschutz ohne Insektenschutz.

Fazit

Verweigert der Übergeber die Mangelbeseitigung beharrlich und handelt es sich um einen nicht geringfügigen Mangel, so hat der Übernehmer grundsätzlich ein Recht auf Wandlung des Vertrags, da der Übergeber aufgrund der Verweigerung grundsätzlich keines Schutzes bedarf. (ch)

Branchen
Bau