Service
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Der Widerruf des Vergabeverfahrens
Ein Vergabeverfahren kann auf zwei Arten beendet werden: Durch Zuschlag (Auftragserteilung) oder durch Widerruf.
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Rechtswidrige Absprachen bei „privaten“ Vergaben
Seit 2002 gibt es die Strafbestimmung des § 168b im Strafgesetzbuch: Danach macht sich strafbar, „wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen“.
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ESG-Kriterien im Vergaberecht
Nachhaltigkeit ist das Zukunftsthema, insbesondere im Kontext regionaler, lokaler, sozialer und ökologischer Aspekte. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der nachhaltigen Auftragsvergabe im öffentlichen Auftragswesen; dies, obwohl das Bundesvergabegesetz den Begriff Nachhaltigkeit nicht kennt.
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Baurecht: Schadenersatz für kaputte Steinplatten
Verletzt der Werkunternehmer die Warnpflicht, ist der Besteller so zu stellen, wie wenn der Pflicht entsprochen worden wäre. Doch hat er die Kosten für die Neuherstellung einer gebrauchten Sache mit beschränkter Nutzungsdauer in voller Höhe zu tragen?
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Spielraum beim Ausschlussgrund der Wettbewerbswidrigkeit
Der nationale Spielraum beim Ausschlussgrund der Wettbewerbswidrigkeit sorgt immer wieder für Unklarheiten.
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Ausgleichsanspruch auch bei nicht bewilligten Bauten?
Das ABGB kennt in den §§ 364ff diverse nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche. Ob diese auch bei Bauten mit fehlender Baubewilligung greifen, wurde erst jüngst durch den OGH entschieden.
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Was unter „angemessenen Preisen“ zu verstehen ist
Mischkalkulation, Ausscheiden von Angeboten, Kostenverschiebung: Das Vergaberecht schreibt vor, dass Aufträge nur zu „angemessenen Preisen“ vergeben werden dürfen.
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Neues Handbuch für Vergaberecht
Mit dem Handbuch „Vergabe für Technikerinnen und Techniker“ veröffentlicht Melissa Aspalter einen verständlichen Praxisleitfaden, der Unternehmen mögliche Chancen auf öffentliche Aufträge eröffnet und u.a. die heuer überarbeitete ÖNORM B 2110:2023 berücksichtigt.
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Ausreißer der Bauwerkshaftung
Die Bauwerkshaftung umfasst zum Teil mehr, als man denkt. Ein Überblick, worauf Besitzer achten sollten.