Service
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LSDB-G (Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz)
Achtung: Änderungen = Verschärfungen
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Angebotsprüfung statt Preisdumping: unerfüllter Wunsch
Die „vertiefte Angebotsprüfung“, also die Prüfung, ob Preise betriebswirtschaftlich plausibel kalkuliert wurden, ist in der Praxis kein Erfolgsmodell.
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Schenken und Vererben – Teil 1
RECHT Erbschaftssteuer wie auch Schenkungsteuer sind Dauerbrenner in den (politischen) Diskussionen. Wer Übertragungen seines Vermögens plant, sollte dies jetzt konkret überlegen.
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Gewährleistung – Mangel bei Übergabe?
Das Thema Gewährleistung zählt zu den Dauerbrennern in der Bauwirtschaft. Bei aufgetretenen Mängeln stellt sich immer die Frage, ob diese bereits bei der Übergabe vorhanden waren.
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Die Bau-Arge neu nach der Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Aus rechtlicher Sicht stellt eine Bau-Arge eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Seit 1. Jänner gelten andere gesetzliche Rahmenbedingungen.
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Miete oder Bauauftrag, das ist hier die Frage
Normalerweise fallen Mietverträge nicht unter das Bundesvergabegesetzes (BVergG). Unter bestimmten Voraussetzungen wird aber auch ein Vertrag über die Miete eines Bauwerks als „Bauauftrag“ qualifiziert. Unterliegt er somit dem Vergaberecht?
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Recht und Steuer – Werkvertrag – Fachkundig und sachverständig
Rechtsanwalt Dr. Stephan Trautmann informiert über die Prüf- und Warnpflicht des Unternehmers bei der Erfüllung eines Werkvertrags. Teil 1 der zweiteiligen Serie zur ÖNorm B 2110.
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Recht und Steuer – “Die Zahlungsmoral ist ein Dauerthema“
Seit vielen Jahren befasst sich Dr. Stephan Trautmann in der GLAS mit unterschiedlichen Rechtsfragen. Zeit für eine Standortbestimmung.
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Erben, vorher schenken – oder kaufen?
Autor: Dr. Michael Kowarik Wieder einmal im letzten Moment sind die neuen Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen worden. Grundsätzlich ist die Steuer – wie bisher – vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Abweichend hiervon sind Erwerbsvorgänge im Familienverband begünstigt, egal ob diese entgeltlich (neu!) oder unentgeltlich erfolgt sind. In diesem Fall ist Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 Prozent des gemeinen Wertes. Der begünstigte Empfängerkreis ist nunmehr sehr eng. Hierzu zählen nur Ehegatten oder eingetragene Partner Lebensgefährten bei Vorhandensein eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes Kinder, Enkel-, Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder des Übergebers Nicht mehr zum begünstigten Kreis zählen daher u. a. Geschwister, Pflegekinder, Nichten oder Neffen usw. Die neuen Bestimmungen sind seit 1. Juni 2014 anzuwenden, bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ab 1. Jänner 2015 (nur vom einfachen Einheitswert). Die Steuersätze belaufen sich auf zwei Prozent (im begünstigten Familienkreis) bzw. 3,5 Prozent in allen übrigen Fällen. Weitere begünstigte Fälle: Erwerbsvorgänge durch Erbe, Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilanspruchs innerhalb des Familienverbandes vor Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Erwerbsvorgänge im Zuge von Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, soweit sie begünstigtes Vermögen darstellen (Bemessung vom zweifachen Einheitswert) Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand Übertragung von…