Erweitert

Schwellenwertverordnung weiter verlängert

Schwellenwerteverordnung
24.05.2023

Die Schwellenwerteverordnung wird neuerlich verlängert, kündigte das Bundesministerium für Justiz an – allerdings vorerst nur bis zum Jahresende.
Die Schwellenwerteverordnung wird neuerlich verlängert, allerdings vorerst nur bis zum Jahresende.
Die Schwellenwerteverordnung wird neuerlich verlängert, allerdings nur bis zum Jahresende.

Die Schwellenwerteverordnung, die öffentlichen Auftraggebern mehr Spielraum bei vereinfachten Vergabeverfahren lässt, wird über den 30. Juni hinaus verlängert. Das bedeutet, Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich können weiterhin bis zu einem Wert von 100.000 Euro netto direkt an Unternehmen vergeben werden. Auch das „nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung“ im Baubereich, bei dem mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe von Angeboten einzuladen sind, bleibt vorerst bis zu einer Million Euro erlaubt.

Die Schwellenwerte bis Ende 2023ÖBZ

Zustimmung der Länder erforderlich

Damit die Verlängerung bzw. die "neue" Schwellenwert-Verordnung fix ist, müssen aber noch alle Bundesländer zustimmen. Ohne einer entsprechenden Verlängerung der Verordnung würden nämlich ab 1. Juli 2023 wieder die Schwellenwerte des Bundesvergabegesetzes von 2018 zur Anwendung kommen. Dadurch wäre für öffentliche Auftraggeber eine Direktvergabe von Aufträgen nur mehr bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro möglich. Und Bauaufträge im "nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung" dürften nur mehr bis zu einem Auftragswert von 300.000 Euro vergeben werden.

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