Die EN 1090 in der Praxis
Die EN 1090 ist am Markt angekommen, zumindest suggeriert das die gefühlte Ruhe, die am Markt zu diesem Thema herrscht. Ein großer Teil der Betriebe ist zertifiziert, in den Ausschreibungen ist die EN 1090 vermerkt, und die Zertifizierungsgesellschaften kommen alle drei Jahre bei den Betrieben vorbei und holen Momentaufnahmen ein.
Wenn man aber nachbohrt, ist vieles nicht so, wie es gemäß der EU-Bauproduktenverordnung sein sollte. Die ausschreibenden Stellen verlangen selten Nachweise über die Zertifizierung und noch seltener am Ende eine CE-Kennzeichnung oder Leistungserklärung. Die ausführenden Betriebe fertigen zwar nach den Regeln der EN 1090-2/-3, verzichten aber oft auf das Ausstellen der Leistungserklärung und die Durchführung der CE-Kennzeichnung. Und die Marktaufsicht scheint untätig (dem ist nicht so, wie der Schwerpunkt 2018 des OIB beweist).
Rechtssicherheit für Bauprodukte essentiell
Als Auditor finde ich es immer wieder schade, solche Fälle zu beobachten, da die Firmen meist alles korrekt durchführen und es nur an der Ausstellung der Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung mangelt. Eine Rechtssicherheit ist ohne die CE-Kennzeichnung jedoch nicht gegeben, auch wenn der Ausschreibende diese nicht verlangt. Die Vermarktung von Bauprodukten im europäischen Binnenmarkt ist durch die EU-Bauproduktenverordnung geregelt. Bauprodukte, für die harmonisierte Normen vorliegen, müssen in der Regel CE-gekennzeichnet werden, und die Grundlage der CE-Kennzeichnung ist eine Leistungserklärung der Hersteller.
Für mein Dafürhalten sind alle Beteiligten (Ausschreiber, Betriebe, Interessensvertreter, Zertifizierer, Marktaufsicht) gefordert, hier weiter Aufklärungsarbeit zu leisten, um eine vollständige Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Eine gute Gelegenheit dazu liefert das "Neuerscheinen" der EN 1090-2:2018 vor knapp einem Jahr. Weil diese Frage oft auftaucht, gleich vorweg eine Klarstellung: Es gibt zur Einführung der Norm keine Übergangsfrist, da es sich beim Teil 2 um eine Ausführungsnorm und nicht um die Zertifizierungsnorm handelt. Sie ist also seit Erscheinen gültig und anzuwenden, bei laufenden Aufträgen gilt, was vertraglich vereinbart wurde.
EN 1090: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Im Folgenden beschreibe ich die meiner Meinung nach wesentlichsten Änderungen in der EN 1090-2:2018: Der Passus "Wird keine Ausführungsklasse festgelegt, gilt EXC2" wurde gestrichen, wonach also eine Ausführungsklasse festgelegt werden muss. Dies hat durch den Planer/Statiker zu erfolgen und nicht durch den Ausführenden. Zur Klarstellung dieses Diskussionspunktes wanderte auch der ehemalige informative Anhang B der EN 1090-2:2008 (Leitfaden zur Bestimmung der Ausführungsklassen) in den Anhang C des Eurocode 3 (EN 1993-1-1:2005/A1:2014). Die oberste Ausführungsklasse EXC4 basiert in Zukunft auf der EXC3 und weiteren projektspezifischen Anforderungen; die erzwungene Normierung des Sonderfalles ist also beendet. So entfällt zum Beispiel die Forderung nach der Bewertungsgruppe B+.
Bei den Konstruktionsmaterialien (Kapitel 5) gab es einige Änderungen bei den geforderten Prüfbescheinigungen (in der Tabelle 1). Die für mich interessanteste Änderung ist, dass jetzt auch für Schrauben, Muttern und Scheiben, die nicht als Komponenten von Schraubengarnituren nach den Normenreihen EN 14399 (HV) oder EN 15048 (SB) bereitgestellt werden, Werksbescheinigungen 2.1 gefordert werden. Die Zeiten von Verbindungsmitteln im Stahlbau ohne eine Prüfbescheinigung sind jetzt also endgültig vorbei.Der Einsatz von anderen Ausgangsprodukten ist jetzt leichter umsetzbar, da die neue EN 1090-2 regelt, wie man mit Ausgangsprodukten umgeht, die nicht von den angeführten Normen abgedeckt sind. (Kap. 5.1 legt die Eigenschaften fest, zu denen Festlegungen getroffen werden müssen, und Kap. 5.3.1 bestimmt, wie diese zu ermitteln sind).
Bei Vorbereitung und Zusammenbau (Kapitel 6) wurden die Anforderungen hinsichtlich thermischen Schneidens, Flammrichten sowie Lochen geändert. Beim thermischen Schneiden wurde der informative Anhang D mit Vorgaben zu Prüfstückabmessung und Prüfungsdurchführung sowie eine Vorlage für einen Qualifizierungsbericht hinzugefügt, das Überprüfungsintervall wurde auf "jährlich" geändert (bisher "regelmäßig"), und hinsichtlich der Anforderung an die Härte der freien Schnittkanten wurde genauer spezifiziert, wann Härteprüfungen notwendig sind.
Beim Flammrichten wurde bisher ein dokumentiertes Verfahren in der EXC3 und EXC4 gefordert, jetzt ist eine Verfahrensqualifikation unabhängig der Ausführungsklasse für Baustähle oberhalb S355 gefordert. Dieses Verfahren muss auf Grundlage von Ergebnissen von Zug-, Kerbschlagbiege- und Härteprüfungen qualifiziert werden.
Beim Lochen wurde das Nennlochspiel erweitert, das Überprüfungsintervall wurde ebenfalls von "regelmäßig" auf jährlich geändert, und das Stanzen ohne Aufreiben ist nun in allen Ausführungsklassen zulässig (bisher nicht erlaubt für EXC3 und 4) sowie an die Art der Belastung gebunden (nicht geeignet bei zyklischer oder seismischer Belastung, Überlappverbindung, gleitfester Verbindung).
Schweißen und Prüfen: Diese neuen Richtlinien gelten
Die umfangreichsten und für die meisten Betriebe wesentlichsten Änderungen betreffen das Schweißen (Kapitel 7) sowie das Prüfen (Kapitel 12). Schweißen von Betonstahl wird nun explizit erwähnt und die Voraussetzungen dafür festgelegt (Verweis auf die Normenreihe EN ISO 17660). Es gibt auch keine Angabe von Schweißprozessen mehr, sondern einen Verweis auf die EN ISO 4063 (Liste der Prozesse und Ordnungsnummern).
Für nichtrostende Stähle im nichtkaltverfestigten Zustand gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden Verfahrensprüfung für die Stahlsorten mit den Werkstoffnummern 1.4301, 1.4307, 1.4541, 1.4401, 1.4404 und 1.4571, sowie für Schweißnähte zwischen diesen Werkstoffen und mit Baustählen.
Die Anforderungen an das Schweißen zwischen unterschiedlichen Arten von nichtrostendem Stahl oder zwischen nichtrostendem Stahl und anderen Stählen, wie z.B. Baustahl, müssen festgelegt werden. Die Schweißaufsicht muss geeignete Schweißverfahren, Schweißprozesse und Schweißzusätze in Betracht ziehen. Verunreinigungen von nichtrostendem Stahl sowie Kontaktkorrosion sollten sorgfältig vermieden werden.
Obwohl es in EN ISO 3834-4 keine speziellen Anforderungen für Schweißanweisungen nach EN ISO 15607 gibt, darf in den Ausführungsunterlagen festgelegt werden, dass für EXC1 angemessene Arbeitsanweisungen bereitzustellen sind, welche die zu verwendenden Schweißverfahren, -zusätze und -parameter festlegen. Und es ist für eine ausreichende Aufsicht während der Ausführung der Schweißarbeiten zu sorgen.
Bei der Methode zur Qualifizierung der Schweißverfahren kann die EN ISO 15612 (Standardschweißverfahren) jetzt auch in der EXC3 und EXC4 eingesetzt werden sofern dies nach den Ausführungsunterlagen zulässig ist (Vereinbarung mit Auftraggeber). Der Kreuzzugversuch für die Qualifizierung von Kehlnähten ist erst für Baustähle S460 gefordert. Bei EXC1 gilt für zu kleine Kehlnahtdicke jetzt die Bewertungsgruppe C statt D, bei der EXC2 B statt C.
Weitreichendste Änderungen bei Naht-Normierung
Die Änderungen mit den vermutlich größten Auswirkungen auf die Auftragskalkulation finden sich in der Tabelle 24 (Umfang der routinemäßigen ergänzenden zerstörungsfreien Prüfung - ZfP). Die Unterscheidung beim Ausnutzungsgrad von Stumpfnähten (<50 % oder 50 %) ist entfallen, und in der EXC2 werden jetzt 10 % ergänzende ZfP für diese gefordert. Es gibt also in der EXC2 keine "untergeordneten" Stumpfnähte mehr. Wenn doch, dann muss für solche Nähte vom Planer/Statiker die EXC1 festgelegt werden. Bei den Kehlnähten wurde dafür die Grenze des dicksten Grundwerkstoffes von >20 mm auf >30 mm geändert. Die EXC4 wurde aus der Tabelle entfernt. Hier muss künftig der ZfP-Umfang für jede Naht einzeln festgelegt werden und mindestens dem Umfang der EXC3 entsprechen. Dazugekommen ist die EXC1 mit 0 % und einer Fußnote. Es sind 10 % der Stumpfnähte zu prüfen, wenn Stahl S420 ausgeführt wird. Dies ist in Österreich nicht möglich, da in den Nationalen Festlegungen zum Eurocode (ÖNORM B 1993-1-1:2017-11) bei S355 in der EXC1 Schluss ist.
Fehler werden einzeln bewertet
Ein weiteres Novum ist, dass im Falle von Nichtkonformität jeder Fehler einzeln bewertet werden soll. In der Vorgängerversion beschränkte sich dies auf das Kapitel Schweißen, gilt jetzt aber allgemein. Man soll also prüfen, ob eine Nichtkonformität belassen werden kann, bevor man eventuell sinnlose Maßnahmen veranlasst. Die obige Aufzählung ist bei Weitem nicht vollständig, und ich lege jedem ans Herz, sich mit der neuen EN 1090-2 zu befassen.
DER AUTOR
Ing. Matthias Wagner ist Auditor bei der TÜV Süd Landesgesellschaft Österreich GmbH in Linz.
[Quelle: METALL 10/2019]