Neues Merkblatt
Klare Regeln für den Erdbau
Der Erdbau als Teil der Bauwirtschaft verfügt über beachtliche Eckdaten: In Österreich gibt es insgesamt rund 7.000 spezialisierte Erdbau- und Erdbeweger-Betriebe. Die im gesamten Erdbau bewegte Menge an Bodenaushub beträgt 41 Mio. to/Jahr. Das sind rund 60% der gesamten in Österreich jährlich produzierten Abfallmenge. Für die fachgerechte und gesetzeskonforme Abwicklung der Erdbau-Tätigkeiten ist entsprechendes Fachwissen notwendig, das z.B. an den Erdbaukursen der BAUAkademien vermittelt wird. Die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen der Erdbaugewerbe sind in einem Merkblatt der Bundesinnung Bau zusammengefasst.
Neues Merkblatt
Im neu herausgegebenen Merkblatt „Wissenswertes und Gewerbeabgrenzungsfragen im Erdbau“, Stand November 2023, werden Gewerbezugänge, die Befugnisse und weitere Regelungen erklärt.
Im Erdbau werden zwei spezielle Gewerbezugänge unterschieden:
- Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau (ehemaliges Teilgewerbe Erdbau)
- Erdbeweger (früher Deichgräber)
Von den rund 7.000 spezialisierten Betrieben entfallen rund 2.200 auf Baugewerbetreibende, eingeschränkt auf Erdbau, und 4.800 auf Erdbeweger.
Während der Baugewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen auch statisch relevante Erdbautätigkeiten durchführen darf, darf das freie Gewerbe Erdbeweger nur Erdbautätigkeiten ausführen, die statisch nicht relevant sind.
Statische Relevanz
Tätigkeiten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, dürfen nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung eines dazu Befugten (z.B. Baumeister oder Ziviltechniker) erfolgen. Statisch relevante Tätigkeiten liegen jedenfalls dann vor, wenn sie die Tragfähigkeit des Gebäudes beeinträchtigen oder gefährden oder zum Einsturz von Gebäudeteilen oder des gesamten Gebäudes führen können. Ob für eine Tätigkeit statische Kenntnisse erforderlich sind, kann im Zweifel nur ein für statische Berechnungen Befugter oder Sachverständiger feststellen. Aushubarbeiten mit mehr als 1,25 m Tiefe sowie der Abbruch von Bauwerken zählen jedenfalls zu statisch relevanten Tätigkeiten.
Die frühere Regelung beim (ehemaligen) Teilgewerbe Erdbau, dass statisch relevante Tätigkeiten nur unter Aufsicht eines dazu Befugten durchgeführt werden dürfen, trifft auf den Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau nicht mehr zu.
Ausbildung
Das Gewerbe Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau kann nur durch den Nachweis der Befähigung (Ausbildung im Baubereich und/oder Erdbaukurs an einer BAUAkademie) und einer notwendigen Berufserfahrung erlangt werden. Als notwendige Berufserfahrung sind mindestens zwei Jahre Praxis im Erdbau gefordert. Auch zwei Jahre Tätigkeit als Erdbeweger werden für die Anmeldung des Baugewerbetreibenden anerkannt.
Abfallsammler-/behandler: darauf ist zu achten
Wer Abfälle sammelt oder behandelt, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG). Wenn ein Betrieb über keine derartige Erlaubnis verfügt, kann er unter bestimmten Umständen eine Ausnahme in Anspruch nehmen: Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet sind, (z.B. Abbruch einer Ziegelmauer), gilt keine Erlaubnispflicht, wenn die dabei anfallenden Abfälle nachweislich einem berechtigten Abfallsammler/-behandler übergeben werden. Diese Ausnahme darf jedoch nur dann beansprucht werden, wenn der Erwerbsschwerpunkt des Unternehmens außerhalb der Abfallwirtschaft liegt (d.h., dass dieses Unternehmen überhaupt keine § 24a-Erlaubnis besitzt, auch nicht andere Schlüsselnummern).
Wenn Erdbauer auf ihren Internet-Homepages auch Entsorgungstätigkeiten bewerben, ist unbedingt darauf zu achten, dass sich die angebotenen Entsorgungen (Recycling oder Deponierung) ausschließlich auf Abfälle im Zusammenhang mit den eigenen Erdbau-Tätigkeiten beziehen und nicht auf die Entsorgung von Abfällen aus anderen Quellen.
Die Bundesinnung Bau informiert
Hier finden Sie weitere Artikel der Bundesinnung Bau.
Erdbau-Seite der Geschäftsstelle Bau
Erdbau-Kurse an BAUAkademien