Alle Jahre wieder kommt das Weihnachtsgeld

Bundesinnung Bau
05.12.2022

Für Bauarbeiter wird das Weihnachtsgeld nach einer Formel berechnet, die auch darauf Rücksicht nimmt, dass in der Bauwirtschaft ­zahlreiche Arbeitsverhältnisse unterjährig beginnen und enden.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe ("Bauarbeiter") zwei Bestimmungen zum Weihnachtsgeld enthält, nämlich eine in § 12 und eine weitere in § 13A. Die zweite Bestimmung hat aber für Betriebe keine Bedeutung, sondern lediglich für die BUAK und für diese auch nur für die Bemessung des Weihnachtsgelds im Rahmen der Abfertigung alt.

Für Baubetriebe ist nur § 12 Kollektivvertrag einschlägig, und dieser sieht für die Berechnung des Weihnachtsgelds eine Formel vor, die allerdings nicht als mathematische Formel im Kollektivvertrag abgedruckt ist, sondern textlich umschrieben ist. Der nicht einschlägige § 13A enthält eine nahezu idente Formel, die auch tatsächlich als mathematische Formel im Text des Kollektivvertrags aufscheint und daher manchmal auf Anwender eine magische Anziehungskraft ausübt, die aber für die Abrechnung nicht heranzuziehen ist.

Die Berechnung vom Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld wird nach § 12 wie folgt berechnet: Stunden / 39 x KollV-Lohn x 1,2 x 3,41. Hat ein Facharbeiter im letzten Jahr z. B. 1.700 Stunden gearbeitet, ist das Weihnachtsgeld wie folgt zu berechnen: 1.700 / 39 x 16,02 x 1,2 x 3,41 = 2.857,48 €. Für Lehrlinge ist die Formel fast ident; sie lautet Stunden / 39 x KollV-Lohn x 3,41 (der Unterschied ist, dass der Lohn um 20 Prozent aufgewertet wird, das Lehrlingsein­kommen nicht). Grund für die unterschiedliche Regelung ist, dass der Zuschlag von 20 Prozent der pauschalen Abgeltung von Überzahlungen, Überstunden und anderen überkollektivvertraglichen Ist-Entgelt-Bestandteilen dient, die bei Lehrlingen in aller Regel nicht anfallen.

Bei den Stunden sind alle entgeltpflichtigen Stunden des letzten Jahres zu berücksichtigen, also auch alle Mehr-, Über- und Einarbeitungsstunden. Bei der Berechnung des Weihnachtsgelds ist jede Stunde 1:1 zu berücksichtigen, Zuschläge bleiben daher außer Betracht. Auch Feiertage, Krankenstände (soweit Entgeltpflicht besteht) und Urlaube sind bei der Ermittlung der Stunden zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind z. B. Zeitausgleichstunden (zum Zeitpunkt des Konsums), Zeiten des Besuchs der Bauhandwerkerschule (ist ausdrücklich im Zusatz-Kollektivvertrag verankert) sowie Karenzzeiten.

Diese Formel ist auch für alle unter­jährigen Arbeitsverhältnisse anwendbar, w­eil ein kürzeres Arbeitsverhältnis weniger Stunden erfasst und daher diese eine Variable entsprechend kleiner ist und die kürzere Dauer des Arbeitsverhältnisses bereits automatisch berücksichtigt. Sie ist auch bei Teilzeitbeschäftigten anzuwenden, wobei auch hier der Divisor 39 beträgt und nicht auf die geringere vereinbarte Normalarbeitszeit angepasst werden darf (sonst würde das Weihnachtsgeld die gleiche absolute Höhe wie die eines Vollzeitbeschäftigten erreichen).
Eine Sonderstellung nehmen jene Arbeitsstunden im Dezember ein, die nach der Auszahlung des Weihnachtsgelds geleistet werden. Sie sind vom Arbeitgeber gemäß der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung zu prognostizieren und einzurechnen. Stimmt die Zahl der prognostizierten Stunden mit den tatsächlich geleisteten Stunden nicht überein, hat im Nachhinein weder eine Nach- noch eine Rückverrechnung zu erfolgen.

Der Steuersatz

Das Weihnachtsgeld (13. Lohn) und der ­Urlaubszuschuss (14. Lohn) sind generell mit einem Steuersatz von sechs Prozent lohnsteuerlich begünstigt, wobei diese Begünstigung mit einem Sechstel des Jahreseinkommens (dem "Jahressechstel") gedeckelt ist. Das würde aber bei Bauarbeitern insofern Probleme aufwerfen, als der ­Urlaubszuschuss im BUAG geregelt ist und nur bei tatsächlichem Urlaubskonsum gebührt. 

Ein zwischen einzelnen Jahren deutlich unterschiedlicher Umfang des Urlaubskonsums (und daraus resultierend eine stark schwankende Höhe des Urlaubszuschusses) würde daher lohnsteuerliche Verwerfungen nach sich ziehen, weshalb es für Bauarbeiter im Hinblick auf die Lohnsteuer eine besondere Regelung gibt: Vereinfacht gesagt, wird der Urlaubszuschuss immer mit sechs Prozent besteuert (ohne Deckelung). Dieser Prozentsatz kommt dem Grunde nach auch für das Weihnachtsgeld zur Anwendung, doch ist diese Begünstigung gedeckelt, und zwar mit einem Zwölftel des Jahresein­kommens (daher "Jahreszwölftel"). Details dazu sind in Lohnsteuerrichtlinien zu finden (Rz 1083a).

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