Innung

Brandschutz im Metallbau: Darauf sollten Sie achten

Metalltechnik
15.12.2019

Von: Redaktion Metall
Aktualisiert am 15.01.2020
Der Brandschutz im Metallbau gestaltet sich oft schwierig. Worauf zu achten ist, erklärte Ing. Franz Schneeflock, Geschäftsführer der Landesstelle für Brandverhütung Niederösterreich, im Rahmen der Landesinnungstagung der niederösterreichischen Metalltechniker 2019, im Rahmen eines Vortrags.

Ing. Schneeflock ist Geschäftsführer der Landesstelle für Brandverhütung Niederösterreich. Dieser gemeinnützige Verein steht als Beratungsstelle für alle Fragen des vorbeugenden Brandschutzes zur Verfügung, Erstberatungen für Planer und ausführende Gewerbe sind kostenlos. In seinem Vortrag behandelte er baurechtliche Grundlagen, Abweichungsfälle und Methoden zur Nachweisführung, er erklärte feuerwiderstandsfähige Bauteile und ging noch auf Änderungen an Brandschutztüren ein. Als Sachverständiger für Brandschutzwesen und Brandermittlung verfügt Ing. Schneeflock über langjährige Erfahrung und sehr viel Fachwissen, er konnte für den Nachmittag auf der Innungstagung nur einen branchenbezogenen Auszug über die wichtigsten Faktoren bringen, erläuterte er.

Baurechtliche Grundlagen: Diese Brandschutzrichtlinien gelten

Für Planer und ausführende Gewerbe gelten die Regelungen und Vorschriften der NÖ Bauordnung, der NÖ Bautechnikverordnung - in den Letztfassungen aus 2014 - und der OIB-Richtlinien. Finden sich in der NÖ Bauordnung die rechtlichen Grundlagen, so ist für die Branche der Verordnungstext mit Anforderungen und Ausführungen der NÖ Bautechnikordnung weisend. Mit Erfüllung der Richtlinien sind auch die Grundanforderungen an den Brandschutz erfüllt. Die OIB-Richtlinien sind seit 2019 neu. Sie werden alle vier Jahre überarbeitet, und die zeitgemäßen Adaptierungen werden schrittweise ins Baurecht übergeführt - auch wenn sie in NÖ erst im Frühling übernommen werden, haben sie jetzt schon Bedeutung, in Gewerbeverfahren gilt der "Stand der Technik".

Was bringt Brandschutz?

Grundsätzlich geht es beim Brandschutz darum, dass so geplant und ausgeführt werden muss, dass im Falle eines Brandes die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes gegeben ist, dass Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes und auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird, dass Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder gerettet werden können und dass die Sicherheit der Rettungsmannschaften gegeben ist.

Anwendungsfelder und Richtlinien: Darauf sollten Sie achten

Kein Feuerwiderstand ist gefordert bei Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude unter 400 m2), die Umsetzung etwa von klassischen Einfamilienhäusern sind frei von diesbezüglichen Anforderungen. In der Gebäudeklasse 2 können zum Beispiel Ställe für die Landwirtschaft oder freistehende, eingeschoßige Verkaufsstätten in Stahlbauteilen ebenso ohne Feuerwiderstand gebaut werden. Diese klassischen Betriebsbauten brauchen bis 1.800 m2 keine technischen Brandschutzeinrichtungen; schwierig wird es mit steigender Geschoßanzahl. In den Richtlinien gibt es dazu eine Tabelle, nach der sich Planer und Gewerbe richten können.

Wie umgehen bei unerfüllten Brandschutzauflagen?

Wenn ein Gebäude mit maximal 1.800 m2 ohne Brandschutz geplant wurde und man später draufkommt, dass die Größe nicht ausreicht, dann müssen diese Abweichungen gleichwertig erfüllt werden. Mit einem Brandschutzkonzept, das die Abweichung anführt, das Baurecht zitiert, Ersatzmaßnahmen argumentiert - gegebenenfalls mit einem Gutachten untermauert - und die Gleichwertigkeit begründet, kann dies passieren, beurteilt wird das Konzept von einem Sachverständigen.
So können im Falle die Höhe eines Gebäudes oder der Aufenthalt von weniger als der zulässigen Menschen wichtige Argumente sein, Beurteilungskriterien generell sind das Brandverhalten der Baustoffe (Feuerwiderstand, Brandverhalten) und der anlagentechnische Brandschutz. Die Nachweisführung erfolgt auf Basis von Normen und Richtlinien, Berechnungen erfolgen nach TRVB A100 und DIN18230-1. Wenn der Sachverhalt heikel ist, kann auch ein rechnerischer Nachweis von externer Stelle unterstützend sein. Auch für Sondergebäude wie Krankenhäuser ist ein Brandschutzkonzept erforderlich. Der OIB-Leitfaden RL2 kann für die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes herangezogen werden.

Baustoffe: Diese Möglichkeiten gibt es

Baustoffe werden gemäß der ÖNORM EN13501-x klassifiziert, hier wird zwischen Brandverhalten (Brennbarkeit, Rauchentwicklung und brennendes Abtropfen oder Abfallen) und Feuerwiderstand (Leistungsparameter, Klassifizierungszeiten) unterschieden. Der Feuerwiderstand kann durch Anstrich oder Verkleidung erhöht werden; Nachteil beim Anstrich ist sicher das aufwendigere Verfahren in mehreren Arbeitsgängen, ein Anstrich muss immer wieder erneuert werden, was sich oft als schwieriges Unterfangen herausstellt, aber manchmal als einzig mögliche Lösung herangezogen werden muss.

Änderungen bei Brandschutztüren

Die ONR 23850, ein Normungsregelblatt, regelt den Austausch bzw. das Nachrüsten von Teilen bei Brandschutztüren. Zusammengefasst müssen alle betroffenen Teile, wie zum Beispiel Drückergarnituren, Schlösser, Türbänder, Beschichtungen etc. der Norm entsprechen, damit die Brandschutztür weiterhin verwendet werden darf - ist dies nicht der Fall, so muss eine Zustimmung des Lizenzgebers eingeholt werden.

Stahlbau oder Holz?

Innungsmeister Harald Schinnerl betonte, dass ihm die Kompetenzen von Ing. Schneeflock schon vielfach hilfreich waren. Oft scheine ein Stahlbau aus dem Blickwinkel des Brandschutzes nachteilig gegenüber Ausführungen in Beton oder Holz; mit einem vernünftigen Brandschutzkonzept konnte dann aber ein Projekt abweichend - und vor allem mit Kosten, die im Rahmen blieben - umgesetzt werden.

[Quelle: METALL 12/2019]

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