Gesetzlicher Rahmen

Ökologische und soziale Aspekte im Vergabeverfahren

Vergaberecht
28.07.2021

Die „Nachhaltigkeit“ soll bei Beschaffungen nach dem Vergaberecht gestärkt werden. Dieses Ziel, das sowohl ökologische als auch soziale Aspekte umfasst, wird nicht nur laut dem aktuellen österreichischen Regierungsprogramm verfolgt, sondern auch auf EU-Ebene.

Das Justizministerium hat am 24. 6. 2021 dazu – insbesondere zu sozialen Aspekten – ein Rundschreiben veröffentlicht. Tatsächlich finden sich im aktuellen Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) viele Bestimmungen, die diese Aspekte ansprechen.

Der gesetzliche Rahmen

Nachhaltigkeit kann gemäß § 20 Abs. 5 und 6 BVergG 2018 bei der Beschreibung der Leistung, Festlegung technischer Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder vertraglichen Bedingungen berücksichtigt werden.

Auftraggeber können auf diese Weise besondere Qualitätsanforderungen an die Unternehmer oder die zu erbringende Leistung festlegen. Dass dadurch nicht alle potenziell am Auftrag interessierten Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg am Vergabeverfahren teilnehmen können, ist kein Hindernis, solange die sonstigen Grundsätze des Vergaberechts (insbesondere das Diskriminierungsverbot) eingehalten werden. Innerhalb dieser Grundsätze kann sich ein Auftraggeber aussuchen, welche Leistungen er haben will und welche Qualitäten der künftige Auftragnehmer haben muss. Teilweise sind die Möglichkeiten für einen Auftraggeber recht massiv: So etwa darf er Aufträge für geschützte Werkstätte oder integrative Betriebe vorbehalten (siehe § 23 BVergG 2018), also alle anderen Unternehmer vom Wettbewerb ausschließen.

Auf den ersten Blick sind die ökologischen Aspekte grundsätzlich stärker verankert, weil auf diese gemäß § 20 Abs. 5 BVergG 2018 Bedacht zu nehmen „ist“, während auf die sozialen Aspekte gemäß § 20 Abs. 6 BVergG 2018 nur Bedacht genommen werden „kann“. Im Detail zeigt sich aber einerseits, dass auch die ökologischen Aspekte nur rudimentär zwingend sind (bei Straßenfahrzeugen und in manchen Fällen bei bestimmten Haustechnik-, Haushalts- und Bürogeräten). Andererseits gibt es auch einige zwingende soziale Aspekte (Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen einschließlich Kollektivverträge; Barrierefreiheit; Rückstandsfreiheit bei Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern).

Das Problem

Da das BVergG 2018 derzeit nur sehr eingeschränkt die zwingende Berücksichtigung ökologischer und sozialer Aspekte bei der Beschaffung vorsieht, enthält das erwähnte Rundschreiben des Justizministeriums auch weitgehend „nur“ eine Vielzahl von Hinweisen, wie solche Aspekte verwendet werden können. Ergänzend wird auf eine diesbezügliche „hohe Verantwortung“ der Auftraggeber verwiesen.

Es ist aber wenig wahrscheinlich, dass diese Möglichkeiten massiv genützt werden, solange dies weitgehend freiwillig ist, denn:

  • Eine Beschaffung nach ökologischen und sozialen Aspekten ist (wie auch sonst bei besonderen qualitativen Anforderungen) in vielen Fällen teurer, zumindest kurzfristig betrachtet.

Eine bloß kurzfristige und rein monetäre Betrachtung wird vom Gesetzgeber derzeit übrigens auf anderer Ebene relativiert: Der aktuelle Entwurf für eine Novelle zum Kartellgesetz sieht vor, dass unternehmerische Kooperationen vom Kartellverbot freigestellt sein sollen, wenn dadurch wesentlich zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beigetragen wird (also die Verbraucher nur als Teil der Allgemeinheit, unter Umständen auch erst zeitlich versetzt für künftige Generationen, davon profitieren).

  • Die Berücksichtigung solcher Aspekte erfordert einen entsprechend höheren Aufwand für die Auftraggeber. Das gilt nicht nur während des Vergabeverfahrens, sondern auch schon davor, um sich zu überlegen, welche Aspekte man in welcher Weise berücksichtigen kann und will; und auch danach, wenn man erklären muss, warum man mehr Geld als (kurzfristig) nötig ausgegeben hat oder nicht das billigste Angebot beauftragt hat.

Die weitere Entwicklung des Vergaberechts wird zeigen, ob, wann und wie zum derzeitigen System der weitgehenden Freiwilligkeit verpflichtende Vorgaben zu einer nachhaltigen Beschaffung hinzukommen werden.

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