Steuer: Immer mehr Meldepflichen
Mit 1. Jänner 2020 wurden für Online-Plattformen und Marktplätze, die zwar nicht selbst Umsätze ausführen, aber Umsätze im Inland unterstützen (vermitteln), neue Aufzeichnungspflichten eingeführt. Schon jetzt ist die Ausweitung dieser Bestimmungen auf weitere Tatbestände ab 2021 geplant.
Eine „Unterstützung“ ist dann gegeben, wenn die Plattform eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellt, über die Lieferer und Erwerber in Kontakt treten können.
Die Aufzeichnungen sind zehn (!) Jahre lang aufzubewahren und der Abgabenbehörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Bei Vermittlung von Umsätzen über einer Million Euro pro Jahr sind diese Aufzeichnungen unaufgefordert bis 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln.
Betreffen die vermittelten Umsätze Beherbergungsbetriebe, umfassen die Aufzeichnungspflichten zusätzliche Daten. Die relevanten Daten dürfen auch an die jeweils betroffenen Länder und Gemeinden für die Erhebung von diesbezüglichen Abgaben (z. B. Ortstaxe) weitergeleitet werden.
Natürlich gibt es auch entsprechende Haftungen, die Details regelt die Sorgfaltspflichten-Verordnung (was es schon alles gibt!). Der Unternehmer (die Plattform) haftet – wenn keine entsprechende Sorgfalt an den Tag gelegt worden ist – für die Umsatzsteuer auf die vermittelten Umsätze! Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Meldepflichten stellen eine Finanzordnungswidrigkeit dar; bei grober Fahrlässigkeit drohen bis zu € 25.000,–, bei Vorsatz gar bis zu € 50.000,– Strafe! Natürlich gibt es keine Konsequenzen, wenn die Plattform von der Unrichtigkeit weder wusste noch davon wissen hätte können.
Zur Erinnerung:
Das Finanzamt weiß (oder kann zumindest wissen) mehr als der Steuerpflichtige oft vermutet: Von Kontrollmitteilungen über zahlreiche Meldeverpflichtungen und Gewinn-/Verlusttangenten bis zu den immer zahlreicher werdenden Registern!
Einige prägnante Stichwörter dazu sind: Geldwäsche, WIEREG, Konteneinschau, Zusammenfassende Meldung, Vorhalte, Meldungen gemäß § 109 EStG, Schenkungsmeldungen, Gewerberegister, …
Hurra - das „Jobrad“ ist da!
Einmal eine gute steuerliche Nachricht, die auch gut zum Zeitgeist der CO₂-Ersparnis passt.
Seit Jahresbeginn (1. 1. 2020) können Unternehmen ihren Mitarbeitern kostenlos Fahrräder zur Verfügung stellen, die sie auch privat nutzen können. Es fällt kein Sachbezug an, der zu versteuern wäre.
Die Unternehmen haben den vollen Vorsteuerabzug, das bedeutet, dass die Anschaffung dieser Räder um 20 Prozent billiger kommt. Unternehmen wie Red Bull oder Zumtobel haben schon reagiert, und die Mitarbeiter sind angeblich begeistert.
Noch eine gute Nachricht zum Schluss: Die Begünstigung gilt auch für Elektrofahrräder!