Steuer & Recht

Was tun, wenn die Finanzpolizei die Kurzarbeit prüft?

Kurzarbeit
03.08.2021

Von allen Corona-Hilfen wurde die Kurzarbeit bisher am meisten in Anspruch genommen. Rund elf Milliarden Euro wurden hierfür vom Staat bisher ausbezahlt. Die Finanzpolizei und auch die Abgabenbehörde prüfen die Rechtmäßigkeit der bezogenen Förderungen.

Gerade bei staatlichen Beihilfen ist es wichtig, die Vereinbarungen mit der Förderstelle einzuhalten. Fehler können hier rasch ins Strafrecht führen. Wer etwa zu viele Ausfallstunden an das AMS gemeldet hat, könnte einen Betrug begangen haben. Strafrechtlich ist hier eine Freiheitsstrafe von bis zu zehnJahren zu befürchten. Auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen. "Ausgleichszahlungen" an Mitarbeiter*innen "in bar" können etwa als Abgabenhinterziehung qualifiziert werden und zu einer zusätzlichen Geld- und Freiheitsstrafe führen. Achtung: auch gewerberechtliche Konsequenzen drohen. Eine gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen führt zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Bei Verurteilungen wegen bestimmter Delikte ist die Strafhöhe für den Verlust der Gewerbeberechtigung sogar unerheblich. Wer etwa Mitarbeiter*innen extra zu dem Zweck angemeldet hat, um Kurzarbeitsbeihilfe zu beziehen, könnte § 153d StGB (betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse) verwirklicht haben. Eine Verurteilung führt diesfalls – unabhängig von der verhängten Strafe – automatisch zum Verlust der Gewerbeberechtigung.

Finanzstrafrechtlich lässt sich die Situation mit einer Selbstanzeige beheben. Um auch einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung – und deren gewerberechtlichen Konsequenzen – zu entgehen, müsste man sogenannte "Tätige Reue" üben. Tätige Reue ist möglich, bis die Staatsanwaltschaft, die Strafgerichte oder die Polizei von der Straftat Kenntnis erlangt haben. Solange "nur" die Finanzpolizei tätig ist, kann Tätige Reue sohin noch geübt werden. Aber Achtung, die Finanzpolizei ist nämlich verpflichtet, bei begründetem Verdacht auf Vorliegen eines Straftatbestands Anzeige an die Polizei/Staatsanwaltschaft zu erstatten. Wurde bereits Anzeige erstattet, ist es für eine Tätige Reue zu spät.

Die Tätige Reue beinhaltet einen weiteren wesentlichen Punkt: Es muss der gesamte entstandene Schaden zurückbezahlt werden. Eine Ratenvereinbarung ist möglich und wäre mit dem AMS gesondert zu vereinbaren. Weiters hilfreich: auch ein Dritter kann den Schaden wiedergutmachen. (dd)

E-Training

Machen Sie hier ein E-Training des Österreichischen Wirtschaftsverlages zum Thema Kurzarbeit: Was tun, wenn die Finanzpolizei klingelt?

Dr. Toifl und Mag. Sautter

Autor*innen

Dr. Caroline Toifl und Mag. Natascha Sautter

c/t Steuerberater GmbH in Kooperation mit c/t Rechtsanwalt GmbH
Geusaugasse 17
A-1030 Wien
www.carolinetoifl.at